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Ist der nach G. 12— 17. ermittelte Betrag der zuldssigen Wersicherung
durch 10 nicht theilbar, so bestimmt die nächste geringere, durch 10 theilbare
Summe den hoöchsten zulássigen Satz der Versicherung.
g. 21.
Ein Gebäude von Anfang an niedriger als zu der nach den #. 12—17.
Gzuss en Ballcherungssumme zu versichern, oder die ursprünglich genommene
ersicherung zu ermäßigen, stehl Jedem frei, soweit dies laut den Bestimmun-
gen des §S. b6. vereinbar ist.
g. 22.
Die bei der landschaftlichen Sozietät zu versichernden Gebaude werden
mit Rücksicht auf ihre Bauart und Bestimmung, nach Anleitung der . 23 —25.,
in fünf verschiedene Klassen getheilt.
g. 23.
Der Regel nach gehören:
1) in die erste Klasse: alle massiven Gebäude, mit massiven oder massio
verblendeten Giebeln und Gesimsen, welche mit Steinen oder Metall,
oder einer andern von der Landes-Polizei-Behörde ausdrücklich als feuer-
sicher anerkannten Masse bedeckt sind;
in die zweite Klasse: alle nicht massiven, imgleichen alle massiven
mit nicht massiven oder nicht massiv verblendeten Giebeln und Gesimsen
versehenen Gebäude, welche mit der bei der ersten Klasse vorausgesetz-
ten Bedachung versehen sind, mit Ausnahme:
a) der Gebäude, deren Giebel mit Brettern verkleidet sind,
b) der Ziegelscheunen;
3) in die dritte Klasse: alle massiven Gebäude, mit massiven oder massiv
verblendeten Giebeln und Gesimsen, welche mit einer andern als der bei
der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen sind, so wie die
ad a#. und h. vorstehend von der zweiten Klasse ausgeschlossenen Gebäude;
4) in die vierte Klasse: alle übrigen Gebaäude mit Ausnahme der i
der fünften Klasse speziell genannten Gebaude;
5) in die fünfte Klofser
a) alle Gebäude, welche nicht mit der bei der ersten Klasse voraus-
gesetzten Bedachung versehen und von den in F. 8. unter Nr.
1 — 13. bezeichneten Gebauden nur durch einen Zwischenraum von
30 bis 60 Fuß getrennt sind, b) au
alle
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Fr. 3366.)
3, Klassisika-
tion. 6¾r