Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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zug der Tare, oder wenn er die Schreibgebuͤhren bezahlen will, die ganze Tare 
in Abschrift erhalten koͤnne, und daß er 14 Tage nach Empfang derselben 
seine Einwendungen dagegen anbringen muͤsse. Spaͤter angebrachte Einwen- 
dungen duͤrfen nicht beruͤcksichtigt werden. 
g. 157. 
Nach Verlauf dieser Frist kann der Besitzer des abgeschaͤtzten Guts eine 
neue Abschaͤtzung nur verlangen: 
a) wenn seit der Zeit, als die letzte Taxe aufgenommen wurde, sechs Jahre 
verstrichen; 
b) wenn vor Ablauf dieser sechs Jahre von ihm glaubhaft nachgewiesen 
wird, daß bei dem Gute erhebliche, den Taxwerth erhöhende Verände- 
rungen vorgenommen sind. 
*½*" 
Wenn nach erfolgter Festsetzung einer Taxe (G. 147.) der Besitzer des 
abgeschätzten Guts den ihm bewilligten Kredit gar nicht oder nur theilweise 
erschöpft har, jedoch späterhin auf die Gewährung oder Ergänzung desselben 
Anspruch macht, so muß die betreffende Landschafts-DOirektion an Ort und 
Stelle ein Gutachten von dem Landschaftsrarh des Kreises und einem benach- 
barten zum Landschaftsverbande gehörigen Mitgliede dahin aufnehmen lassen, 
ob sich der wirthschaftliche Zustand des Guts, sowie das Inventarium 
und die Gebäude, seit Aufnahme der Taxe wesentlich veränderk haben 
oder nicht, 
und dieses Gutachten mit ihrem gefaßten Beschluß, behufs Bewilligung der 
von dem Besitzer beanspruchten Pfandbriefe, der General-Direktion einreichen. 
Jedoch darf dieses Verfahren nur dann startfinden, wenn die Tare, auf 
deren Grund die Bewilligung beantragt wird, nicht alter als sechs Jahre ist; 
im entgegengesetzten Falle muß eine neue Tare angefertigt werden. 
F. 159. 
Dasselbe Verfahren (G. 158.) findet statt, wenn auf Grund einer be- 
hufs der Subhastation angefertigten Taxe Pfandbriefs-Bewilligungen beantragt 
werden. 
Neunter Titel. 
Von den Obliegenheiten der Provinzial-Direktionen und der 
Mitglieder des Pfandbrief-Systems in Ansehung der Wirthschafts- 
führung, in den zum Pfandbrief-System gehörigen Gütern und 
Forsten. 
S. 160. 
Wenn Mttglieder des landschaftlichen Verbandes wahrnehmen, daß der 
Besitzer eines bepfandbrieften Guts seinen Acker nicht gehörig bestellt oder außer 
Dun-
	        
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