Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3434.) Konzessions- und Bestaͤtigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn 
von Freiburg nach dem Niederschlesischen Bergwerks-Reviere bei Walden- 
burg und Hermsdorf und den hierauf bezuͤglichen vierten Nachtrag zum 
Statute der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 
21. Juli 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 1r. 2c. 
Nachdem die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft in 
der General-Versammlung vom 8. Mai 1851. auf Grund des §. 27. Nr. 2. 
des von Uns unter dem 10. Februar 1843. bestärigten Statuts (Gesetz-Samm- 
lung für 1843. Seite 53.) beschlossen hat, ihr Untkernehmen auf die Herstellung 
einer Zweigbahn von Freiburg nach dem Niederschlesischen Bergwerks-Reviere 
bei Waldenburg und Hermsdorf auszudehnen, so wollen Wir in Betracht der 
Gemeinnützigkeit dieses Unternehmens zur Anlage der gedachten Zweigbahn, 
sowie zur Erhöhung des Anlage-Kapitals der Gesellschaft um den Betrag von 
siebenhundert tausend Thalern Unsere landesherrliche Genehmigung hierdurch 
eertheilen, auch den anliegenden vierten Nachtrag zum Statut hiermit besiätigen, 
indem Wir zugleich bestimmen, daß die in dem Geseze über die Eisenbahn= 
Unternehmungen am 3. November 1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, 
insbesondere diejenigen über die Expropriation, sowie das unter dem 10. Fe- 
bruar 1843. von Uns bestätigte Statut der Gesellschaft auch auf das gegen- 
wärtige Unternehmen Anwendung finden sollen. 
Die spezielle Fesistellung der Bahnlinie bleibt Unserem Minister für Han- 
del, Gewerbe und öffentliche Arbeuen vorbehalten. 
Die gegenwärtige Genehmigung und Bestätigung ist neben dem oben 
edachten vierten Nachtrage zum Gesellschafts-Statule durch die Gesetz-Samm- 
ung bekannt zu machen. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
  
Vier-
	        
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