Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen, aus dem Ertrage des 
Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird. Die Zurückzahlung der zu amorti- 
sirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1855. 
Es bleibt jedoch der General-Versammlung der Eisenbahn-Gesellschaft vor- 
behalten, den Amortisations-Fonds zu verstärken und so die Tilgung der 
Prioritäts-Hbligationen zu beschleunigen. Auch steht der Elsenbchd-Ge ell 
schaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations-Verfahrens sämmtliche als- 
dann noch vorhandene Prioritäts-Obligarionen durch die öffentlichen Blätter 
mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes 
einzulbsen. 
In beiden Fällen bedarf es der Genehmigung des Staates. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unter- 
nehmen bestellten Königlichen Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
g. 4. 
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sind auf die Hoͤhe der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §F. 2. zu zahlenden Zinsen, 
Gläubiger der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft und haben 
in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts-Vermögen ein unbedingtes Vorzugs- 
recht vor den Stammaktien nebsi deren Dividenden. 
Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrages zum Gesellschafts- 
Statut vom 11. Dezember 1843. mit Unserer Genehmigung vom 10. Februar 
1844. (Gesetz-Sammlung für 1844. Seite 61.) ausgegebenen 2000 Stück 
Prioritäts-Abtien das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den neu aus- 
zufertigenden 7000 Sctück Prioritäts-Obligationen ausdrücklich vorbehalten. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der 
darin verschriebenen Kapital-Beträge anders, als nach Maaßgabe des im F. 3. 
gedachten Amortisations-Plans zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
streckt wird; 
d) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen; 
e) wenn die im S. 3. festgesetzte Amorlisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
britt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
(r. 3435.) zu
	        
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