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men. Jedoch kam es auch in der II. Kammer zu keiner
Einigung.
Unterdessen hatte die Deputation der I. Kammer in der
Form eines Gesetzentwurfs den Antrag gestellt, die Grund-,
Renten-, Gewerbe- und Personalsteuer in dem Rahmen einer
(angeblich) einheitlichen Ertragssteuer beizubehalten und
daneben „gewissermaßen als Ergänzung und Ausgleichung“
noch eine Einkommensteuer von Einkommen von über
1800 M. einzuführen. Auf diese Weise, meinte man, würden
die Mängel der Einkommensteuer erheblich gemindert. ‚Die
Grundsteuer und die Gewerbe- und Personalsteuer“ — so
heißt es in einem Deputationsberichte der I. Kammer —
„werden in ihrer charakteristischen Eigentümlichkeit aufgehoben
und zu Abteilungen einer Ertragssteuer mit (angeblich)
gleichem Nenner verschmolzen, so daß von beiden im
Grunde nichts weiter übrig bleibt als der Name. Der Entwurf
der I. Kammer statuiert die Deklarationspflicht, erhebt
aber gleichwohl die Durchschnittssätze, die nur ein Notbehelf
sein sollten, zum Prinzip und erklärt ausdrücklich, daß es
keinen Unterschied machen soll, ob der angenommene Durchschnittsertrag
im einzelnen Falle in der Wirklichkeit überschritten
oder nicht. erreicht wird.“ — Dabei sollte sowohl die
Ertrags- wie die Einkommensteuer progressiv gestaltet werden.
Dieser Deputationsentwurf fand im Plenum der I. Kammer
mit großer Majorität Annahme.
Die Sache ging nun in verfassungsmäßigem Wege an die
II. Kammer zur Beratung wieder zurück.
Die Deputation der II. Kammer stand jenem Vorschlag
der I. Kammer mit auseinandergehenden Ansichten gegenüber.
Die Deputationsmajorität forderte Aufhebung der Gewerbeund
Personalsteuer und Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer,
daneben aber Beibehaltung der Grundsteuer bis zu
einer gewissen Quote als Vorausbelastung des Grundbesitzes.
Sehr bemerkenswert sind die Ausführungen in dem Beuehte
der Deputationsmajorität vom 25. Februar 1873, wo
es heißt:
„Was die neue Ertragssteuer mit der bisherigen Grund- und Gewerbe-Steuer
gemein hat, das ist außer dem Namen nur deren wenigst empfehlende
Eigenschaft, Nichtberücksichtigung der Passivzinsen .......
Indem man die Sätze der Grundsteuer sowohl wie der Gewerbe- und
Personalsteuer, bei neuer Abschätzung und Reformen im einzelnen, auf
einen geringeren Betrag, etwa auf zwei Drittel oder auf die Hälfte, reduzierte
und als Ersatz für den dadurch entstehenden Ausfall eine allgemeine
Einkommensteuer einführte, welche zugleich, an Stelle der bisherigen Zu-Schläge,
einen jeweiligen Mehrbedarf zu decken hütte, würde das Maß der
bisherigen Ungleichheiten entsprechend vermindert und der Einkommensteuer
— die dann aber eben nicht auf die höheren Stufen beschränkt
bleiben dürfte — Gelegenheit gegeben, ihre Brauchbarkeit durch die Erfahrung
zu erweisen; namentlich wären dann die lästigen Zuschläge be-Seitigt,
über welche zuerst und vornehmlich der: Kampf in der Steuerfrage