Metadaten : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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men.  Jedoch  kam  es  auch  in  der  II.  Kammer  zu  keiner
Einigung.

Unterdessen  hatte  die  Deputation  der  I.  Kammer  in  der
Form  eines  Gesetzentwurfs  den  Antrag  gestellt,  die  Grund-,
Renten-,  Gewerbe-  und  Personalsteuer  in  dem  Rahmen  einer
(angeblich)  einheitlichen  Ertragssteuer  beizubehalten  und
daneben  „gewissermaßen  als  Ergänzung  und  Ausgleichung“
noch  eine  Einkommensteuer  von  Einkommen  von  über
1800  M.  einzuführen.  Auf  diese  Weise,  meinte  man,  würden
die  Mängel  der  Einkommensteuer  erheblich  gemindert.  ‚Die
Grundsteuer  und  die  Gewerbe-  und  Personalsteuer“  —  so
heißt  es  in  einem  Deputationsberichte  der  I.  Kammer  —
„werden  in  ihrer  charakteristischen  Eigentümlichkeit  aufgehoben
  und  zu  Abteilungen  einer  Ertragssteuer  mit  (angeblich)
  gleichem  Nenner  verschmolzen,  so  daß  von  beiden  im
Grunde  nichts  weiter  übrig  bleibt  als  der  Name.  Der  Entwurf
  der  I.  Kammer  statuiert  die  Deklarationspflicht,  erhebt
aber  gleichwohl  die  Durchschnittssätze,  die  nur  ein  Notbehelf
sein  sollten,  zum  Prinzip  und  erklärt  ausdrücklich,  daß  es
keinen  Unterschied  machen  soll,  ob  der  angenommene  Durchschnittsertrag
  im  einzelnen  Falle  in  der  Wirklichkeit  überschritten
  oder  nicht.  erreicht  wird.“  —  Dabei  sollte  sowohl  die
Ertrags-  wie  die  Einkommensteuer  progressiv  gestaltet  werden.

Dieser  Deputationsentwurf  fand  im  Plenum  der  I.  Kammer
  mit  großer  Majorität  Annahme.

Die  Sache  ging  nun  in  verfassungsmäßigem  Wege  an  die
II.  Kammer  zur  Beratung  wieder  zurück.

Die  Deputation  der  II.  Kammer  stand  jenem  Vorschlag
der  I.  Kammer  mit  auseinandergehenden  Ansichten  gegenüber.
Die  Deputationsmajorität  forderte  Aufhebung  der  Gewerbeund
  Personalsteuer  und  Einführung  einer  allgemeinen  Einkommensteuer,
  daneben  aber  Beibehaltung  der  Grundsteuer  bis  zu
einer  gewissen  Quote  als  Vorausbelastung  des  Grundbesitzes.

Sehr  bemerkenswert  sind  die  Ausführungen  in  dem  Beuehte
  der  Deputationsmajorität  vom  25.  Februar  1873,  wo
es  heißt:

„Was  die  neue  Ertragssteuer  mit  der  bisherigen  Grund-  und  Gewerbe-Steuer
  gemein  hat,  das  ist  außer  dem  Namen  nur  deren  wenigst  empfehlende
Eigenschaft,  Nichtberücksichtigung  der  Passivzinsen  .......

Indem  man  die  Sätze  der  Grundsteuer  sowohl  wie  der  Gewerbe-  und
Personalsteuer,  bei  neuer  Abschätzung  und  Reformen  im  einzelnen,  auf
einen  geringeren  Betrag,  etwa  auf  zwei  Drittel  oder  auf  die  Hälfte,  reduzierte
  und  als  Ersatz  für  den  dadurch  entstehenden  Ausfall  eine  allgemeine
Einkommensteuer  einführte,  welche  zugleich,  an  Stelle  der  bisherigen  Zu-Schläge,
  einen  jeweiligen  Mehrbedarf  zu  decken  hütte,  würde  das  Maß  der
bisherigen  Ungleichheiten  entsprechend  vermindert  und  der  Einkommensteuer
  —  die  dann  aber  eben  nicht  auf  die  höheren  Stufen  beschränkt
bleiben  dürfte  —  Gelegenheit  gegeben,  ihre  Brauchbarkeit  durch  die  Erfahrung
  zu  erweisen;  namentlich  wären  dann  die  lästigen  Zuschläge  be-Seitigt,
  über  welche  zuerst  und  vornehmlich  der:  Kampf  in  der  Steuerfrage