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S. 28.
Der Direktor hat jeden bei ihm eingehenden Versicherungs-Antrag hin-
sichtlich der Klassisikation und gewünschten Versicherungs-Summe, so wie die
von dem Extruhenten der Versicherung etwa dagegen gemachten Einwendun-
gen sorgfältig zu prüfen.
G. 29.
Zieht er die Richtigkeit der Tare in Zweifel, oder wird diese von dem
Versichernden angefochten, so ist eine Revision durch einen vereidigten Bau-
beamten, oder wenn die Taxe von einem solchen herrührt, durch dessen Vor-
gesetzten zu veranlassen. «
Handelt es sich dagegen um andere Bedenken oder Einwendungen, so
sind dieselben nöthigenfalls nach vorheriger Lokal-Untersuchung durch den Di-
rektor oder ein von ihm zu beauftragendes Sozietäts-Mitglied zu erledigen.
Die Kosten, die durch dergleichen Revisionen oder Lokal-Untersuchungen entste-
hen, trägt die Sozietät, wenn die Bedenken und Einwendungen des Oirektors
nicht für begründet befunden werden, andernfalls der Besitzer des zu versichern-
den Gebäudes.
I
Wenn gegen einen Versicherungs-Antrag überhaupt nichts zu erinnern
war, oder die entstandenen Bedenken und Einwendungen durch die Entscheidung
des Direktors oder der Sachverstaändigen (F. 29.) erledigt sind, so hat der Di-
rektor zwei Exemplare des Katasters, nebst den demselben zu Grunde liegenden
Taxen, dem General-Direktor ungesäumt zu übersenden.
S. 31.
Der Provinzial-Direktor ist verpflichtet, diese Uebersendung (§. 30.) bin-
nen 8 Tagen zu bewirken, oder zur Erledigung der entstandenen Bedenken in
gleicher Frist Verfügungen zu treffen, und er ist berechtigt, sich hierbei nöthi-
genfalls durch den Rendanten vertreten zu lassen.
S. 32.
Der General-Direktor hat die bei ihm eingehenden Kataster mit Rück-
sicht auf deren Anlagen zu prüfen, die etwa dabei nöthigen Berichtigungen zu
veranlassen und demsächs seine Bestätigung zu ertheilen.
S. 33.
Sobald der Direktor ein vom General-Direktor bestdtigtes Kataster zu-
rück empfängt, hat er das bei ihm asservirte Exemplar, falls Berichtigungen
Jahrgang 1851. (Nr. 3366.) 7 vor-