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zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zur Aufhebung der Geiunöon.
In dem sub. d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün-
digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioricäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quamums hätrte Statt
finden sollen. Bei Geltendmachurg des vorstehenden Rückforderungsrechtes
sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte beweg-
liche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
S. 6.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Priorikts-Obligationen ein-
elöst, oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesell-
chaft eine weitere Emission von Aklien oder Obligationen nur dann unter-
nehmen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums ausgegebenen
Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner
auszugebenden Papieren vorbehalten und gesichert ist.
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Die Nummern der nach der Bestimmung des F. 3. zu amortisirenden
Obligationen werden jährlich Anfangs Januar durch das Loos bestimmt, und
sofort öôffentlich bekannt gemacht.
. 8.
Die Verloosung geschieht durch die Gesellschafts-Direktion in Gegen-
wart eines Notars in einem vierzehn Tage vorher zur offentlichen Kenntniß
zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen
der Zutritt gestattet wird.
K. 9.
Die Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt an dem im H. 3.
dazu bestimmten Tage in Münster von der Gesellschaftskasse nach dem No-
minalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen, gegen Auslieferung derselben.
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgelooseten Prioritäts-Obligationen
auf. Mit letzkeren sind zugleich die ausgereichten noch nicht fälligen Zins-Ku-
pons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins-
Kupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet.
Die Talons sind jedenfalls abzuliefern, bevor die JZahlung gefordert werden kann.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegen-
wart eines Nofars verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen
Blätter bekannt gemacht werden.
Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (. ö.) oder
Kündigung (§. 3.) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die
Gesellschaft zu jeder Zeit wieder ausgeben.
(N.. 3441.) 82“ . 10.