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nebst dem Betrage der ersparten Zinsen der eingeloͤsten Obligationen verwendet.
Auß erdem steht der Gesellschaft eine allgemeine Kuͤndigung der Obligationen
mit Genehmigung Unsers Handelsministerii zu. Die Besimmung der jähr-
lich zur Tilgung kommenden Obligationen geschieht durch Ausloosung Seitens
des Direktorü#mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notarius, in einem
14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jeder-
mann der Zutrikt freisteht.
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligarionen, sowie einer allge-
meinen Kündigung derselben erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffent-
lichen Blärter (P. 12.), die ersie Einrückung muß mindestens drei Monate vor
dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. Die Einlösung der ausgeloosten
Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres, die Einlösung der gekündig-
ten Obligationen kann sowohl am 2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres
staltfinden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe
gegen Auslieferung der Obligarion an deren Präsentanten. Die im Wege des
ilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der
oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Oiezjenigen,
welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung (G. 10.) eingelöst wer-
den, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Til-
gung wird dem betreffenden Eisenbahn-Kommissariate jährlich Nachweis geführt.
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Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer-
den, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Be-
stimmungen erlassen.
Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauch-
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende
Obligationen werden neue dergleichen ausgefertige.
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Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor-
gezeigten Obligationen werden während drei Jahren nach dem Zahlungstermine
Ahriich einmal von dem Oirektorio der Gesellschaft Behufs der Empfangnahme
der Zahlung öffentlich aufgerufen.
Die Obligationen, welche nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, und ist
dies von dem Direkrorio unter Angabe der werthios gewordenen Nummern
alsdann oöffentlich zu erklären. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligatio-
nen keinerlei Verpflichtungen mehr.
. 10.
Außer dem im K. 7. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligationen
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück-
zufordern: 6
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehorig zur Einlösung prä-
sentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben;
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