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h) wenn der Transport-Betrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder
anderen dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz
aufhört;
) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse Schul-
den halber Exekution vollstreckt wird;
d) wenn die im H9. 7. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal-
ten wird.
In den Fällen a. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage,
wo einer dieser Fälle eintritr, zurückgefordert werden; im Falle d. ist dagegen
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht der Zurückfor-
derung dauert in dem Falle #. bis zur Zahlung des betreffenden Zmskupons,
in dem Falle b. bis zur Wiederhersiellung des unterbrochenen Transpor#t-
Betricbes; in dem Falle c. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten
ist; das Recht der Kündigung in dem Falle (1. drei Monate von dem Tage
ab, an welchem die Tilgung der Obligationcn hätte erfolgen sollen.
F. 11.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird fesigesetzt
und verordnet:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen gebt der Zab-
lung der Zinsen und Oividende an die Aktionäre der Gesellschaft vor;
b) bis zur Tilgung der Obligarionen darf die Gesellschaft keine zur Eisen-
bahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies be-
zieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe
besindlichen Grundstiücke, auch nicht auf soiche, welche innerhalb der
Bahnhöfe elwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtumg von
Post-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche
zu Packhöfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden möchten.
Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber er-
fordern sollten, ob ein Grundsiück zur Eisenbahn und den Bahnbeo#fe#n
erforderlich sei oder nicht, genügl ein Aktesi des betreffenden Eisenbabn-=
Kommissariats;
c) die Gesellschaft darf weder Prioritäts-Aktien kreiren, noch neuce Dar-
lehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligario=
nen das Vorzugsrecht ausdrücklich siipulirt werde;
zur Sicherheit für das im F. 10. fesigesetzte Rückforderungsrecht ist den
Inhabern der Obligationen von der Berlin-Potsdam-Magdeburger GEisen-
bahngesellschaft das Gesellschaftsvermögen, namentlich die Berlin-Pots-
damer und die Potsdam-Magdeburger Eisenbahn verpfändet.
Die vorsiehend unter D. erlassene Bestimmung soll jedoch auf dieseni-
gen Obligationen sich nicht beziehen, die zur Zurückzahlung fällig erklärt, nicht
innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung ge-
hörig präsentirt werden.
d
S. 12.
Alle in diesem Pnmoilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun-
gen müssen in die Preußische Jeitung, in eine zweite in Berlin erscheinende und
in