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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNNr. 35.—
(Nr. 3449.) Gesetz, betreffend die den Justizbeamten für die Besorgung gerichtlicher Geschäfte
außerhalb der ordentlichen Gerichtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reise-
kosten und Kommissions-Gebühren. Vom 9. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2c. «
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Die bisher bestandene Unterscheidung, ob die Kosten eines gerichtlichen
Lokalgeschäftes dem Fiskus oder einer Privatpartei zur Last fallen, und der in
dem einen oder anderen Falle stattfindende Unterschied der den Justizbeamten
bewilligten Diäten und Reisekosten wird hiermit aufgehoben.
g. 2.
An Diaten erhalten in allen Fällen:
1) der kommittirte Richter,
a) wenn das Geschäft einschließlich der Reise in einem Tage
vollendet wird, 1 Rthlr. 15 Sgr.,
b) bei Geschäfren, welche eine längere Abwesenheit erfordern, täglich
2 Rehlr.;
2) der kommittirte Aktuar oder derjenige Beamte, welcher mit dessen Funk-
tionen beauftragt ##t# (z. B. Auskulkator, Referendar), täglich 1 Rthlr.
*-*--
An Reisekosien erhalten für jede Viertelmeile:
1) der als Richter kommittirte Beamte 5 Sgr.,
2) der als Aktuar oder Protokollführer kommittirte 3 Sgr. 9 Pf.
Jahrganz 1851. (Nr. 3449.) 85 .4.
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1851.