Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3450.) Gesetz, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten. 
i. Mai 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 7. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
S. 1. 
Die Gerichtskosten sollen vom 1. Januar 1852. ab bei allen Gerichten 
nach dem, diesem Gesetze angehängten Tarif erhoben werden. 
Auf die Gerichte in den Fürstenthümern Hohenzollern, die Gerichte im 
Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln und auf die von diesem an 
den Rheinischen Revisions= und Kassationshof gelangenden Sachen leidet dieses 
Gesetz keine Anwendung. · 
H.2. 
Der Tarif findet nicht Anwendung auf diejenigen Angelegenheiten, deren 
Bearbeitung besonderen Behoͤrden uͤberwiesen ist, fuͤr welche auch bisher nicht 
nach den fuͤr die Gerichte erlassenen Tax-Ordnungen, sondern nach besonderen 
Bestimmungen gewisse Kostenbetraͤge erhoben sind, namentlich nicht auf die den 
General-Kommissionen und dem Revisions-Kollegium, sowie den Schiedsmaͤn- 
nern uͤbertragenen Angelegenheiten, soweit solche bei diesen Behoͤrden bdearbeitet 
werden, sowie auf die ganz oder theilweise von den Schoͤffengerichten bearbei- 
teten Angelegenheiten. 
g. J. 
Bei den besonderen Anordnungen, durch welche fuͤr gewisse, von den 
Justizbehoͤrden zu bearbeitende Angelegenheiten eine gänzliche oder theilweise 
Kostenfreiheit bewilligt isi, behält es sein Bewenden, insofern nicht die Besüm- 
mungen dieses Gesetzes oder des Tarifs entgegensiehen. Kostenfrei sind ins- 
besondere alle auf Requtsition der Verwaltungsbehörden auszuführende Ge- 
schäfte, welche ein öffentliches Inreresse berreffen, alle Geschäfte, welche im In- 
keresse der Kontrole der Instiz-Aufsicht und des Geschäftsbetriebes vorgenom- 
men werden, sowie Verfügungen und Verhandlungen, welche begründet gefun- 
dene Beschwerden betreffen. Auch bleibt es den Justizbehörden uberlassen, 
Kosten, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der 
Parteien entstanden sind, niederzuschlagen oder eine für sie kosienfreie nachträg- 
liche Dearbeitung anzuordnen, und ebenso in einzelnen Fallen, wenn eine Be- 
schwerde oder Vorstellung lediglich auf nicht anzurechnender Unkenntniß der 
Verhälkwise oder auf Unwissenheit beruhel, eine kostenfreie Bescheidung an- 
zuordnen.
	        
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