Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 651 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Jr. 36.— 
  
(Nr. 3451.) Gesetz, betreffend den Ansatz und die Erbebung der Geböhren 
Vom 11. Mai 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
FS. 1. 
Die Gebühren und Auslagen der Notare, mit Ausschluß derjenigen im 
Bezirk des Appellationsgerich'shofes zu Cöln und der Furstenthümer Hohen- 
zollern, sollen künftig lediglich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben 
werden. 
5. 2. 
Der bei Berechnung der Gebühren in Betracht kommende Werth des 
Objekts ist nach den für die Berechnung der Gerichtskosten gegebenen Vor- 
schriften zu besiimmen; in den bei den Gerichtsbehörden anhängigen Sachen 
ist die von diesen getroffene Werthbestimmung auch für diese Gebühren maaß- 
gebend. 
* 
Die gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen vor deren Ein- 
forderung findet nicht ferner Statt. Es ist aber in jedem Falle mit der Zah- 
lungs-Aufforderung eine besondere Liquidation aufzustellen, welche, außer der 
Bezeichnung der Parteien und der betriebenen Rechtsangelegenheit, enthalten muß: 
1) die bestimmte Angabe des Werths des Objekts; 
2) die Angabe des danach zu liquidirenden Gebühren-Betrages unter Alle- 
girung der zur Anwendung kommenden Bestimmung dieses Gesetzes und 
des Kosten-Tarifs; 
Johrgang 1851. (N.. 3451.) 89 3) die 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1851.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.