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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
Jr. 36.—
(Nr. 3451.) Gesetz, betreffend den Ansatz und die Erbebung der Geböhren
Vom 11. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
FS. 1.
Die Gebühren und Auslagen der Notare, mit Ausschluß derjenigen im
Bezirk des Appellationsgerich'shofes zu Cöln und der Furstenthümer Hohen-
zollern, sollen künftig lediglich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben
werden.
5. 2.
Der bei Berechnung der Gebühren in Betracht kommende Werth des
Objekts ist nach den für die Berechnung der Gerichtskosten gegebenen Vor-
schriften zu besiimmen; in den bei den Gerichtsbehörden anhängigen Sachen
ist die von diesen getroffene Werthbestimmung auch für diese Gebühren maaß-
gebend.
*
Die gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen vor deren Ein-
forderung findet nicht ferner Statt. Es ist aber in jedem Falle mit der Zah-
lungs-Aufforderung eine besondere Liquidation aufzustellen, welche, außer der
Bezeichnung der Parteien und der betriebenen Rechtsangelegenheit, enthalten muß:
1) die bestimmte Angabe des Werths des Objekts;
2) die Angabe des danach zu liquidirenden Gebühren-Betrages unter Alle-
girung der zur Anwendung kommenden Bestimmung dieses Gesetzes und
des Kosten-Tarifs;
Johrgang 1851. (N.. 3451.) 89 3) die
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1851.