Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Artikel 9. 
Der ersten Abtheilung dieses Unseres Königlichen Hausordens wollen 
Wir noch als eine besondere nur einmal zu verleihende Auszeichnung, eine 
Denkmünze, zur Belohnung für diejenigen Offtziere, Unteroffiziere und Soldaten 
Unserer Armee hinzufügen, welche in den verschiedenen, im Jahre 1848. und 
1849. vorgefallenen Gefechten ihre Treue bewährt haben. 
Die Denkmünze wird von Stückgut sein. Sie zeigt auf der Vorder- 
seite den Avers des Ordenskreuzes, auf der Rückseite folgende Inschrift: 
Friedrich Wilhelm IV. Cin einem quer über die Münze gehenden 
Bande) Seinen bis in den Tod getreuen Kriegern (in einem am 
Rande der Münze hinlaufenden Bande) 1848. 1849. (in den durch 
das letztere Inschriftenband und das Querband gebildeten Abschnitten). 
Die Denkmünze wird auf der Brust oder im Knopfloche an dem Or- 
densbande getragen. 
Artikel 10. 
Beide Abtheilungen können neben einander getragen werden. Dagegen 
schließt eine höhere Klasse jedesmal die unteren Klassen derselben Abtheilung 
aus, mit Ausnahme der Denkmünze, die auch neben einer höheren Klasse ge- 
tragen werden soll. 
Beide Abtheilungen rangiren unter einander gleich. Mit den übrigen 
Königlichen Orden rangiren sie so, daß die verschiedenen Klassen gleichen Rang 
mit den entsprechenden Klassen des Rothen Adlerordens haben, die dritte Klasse 
beider Abtheilungen also mit der dritten Klasse des Rothen Adlerordens. 
Artikel 11. 
Die Prinzen Unseres Königlichen Hauses, sowie die jeweiligen Häupter 
beider Fürstlich Hohenzollerschen Häuser haben durch Ihre Geburk das Recht, 
die Ordenszeichen der Groß-Komthure des Königlichen Hausordens mit dem 
Kreuze zu tragen. 
Artikel 12. 
Das Großmeister-Amt des Königlichen Hausordens behalten Wir Uns 
mund Unseren Nachfolgern in der Krone vor; den Vorsitz im Ordens-Kapitel 
aber wollen Wir einem Stellvertreter übertragen, welcher jederzeit ein Prinz 
Unseres Königlichen oder des Fürstlich Hohenzollerschen Hauses sein soll. Das 
Kapitel soll aus sämmtlichen Groß-Komthuren und Komthuren besiehen. Zur 
(Nr. 3463.) Diensi-
	        
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