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vPPer beschädigt, so wird von derselben dafür keine Vergütigung ge-
währr.
C. Wer seine Gebäude nach einer anderen Stelle versetzt, erhält, wenn das
Gebäude an der neuen Stelle abbrenne, ehe die Anzeige von der Ver-
setzung geschehen und dasselbe bei der Sozietät gehbrig versichert ist, da-
für keine Entschdigung.
" D. Wer ein abgebranntes Gebäude gar nicht wieder durch ein neues ersetzt,
hat nur auf die halbe Entschébigungs-Summe Anspruch.
F. 72.
Die Brandemmschdigunge Gelver sind zunächst zum Wiederaufbau der
abgebrannten oder bei Gelegenheit einer Feuersbrunst beschädigeen Gebaude
bestimmt, sie können daher wegen Forderungen dritter Personen nicht in An-
spruch genommen, noch mit Arrest belegt werden.
Die Enschadigungsgeler werden an den Eigenthümer des beschädigten
oder vernichteten Gebaudes oder dessen dazu bestellten Bevollmächtigten oder
dessen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt.
g. 73.
Sobald der Entschädigungs-Anspruch des Beschädigten feststeht, kann er
die Auszahlung der ersten Hälfte in Anspruch nehmen. Die weite Hälfte der
Entschädigung wird ohne weitere Anfrage bei dem General-Direktor gezahlt,
sobald die Wände des wiederherzustellenden Gebaͤudes fertig und unter Dach
ebracht sind. Dies ist durch die schrifrliche Bescheinigung zweier Sozietäts=
Mirglieder nachzuweisen, deren Unterschriften durch die Kreis-Polizeibehörde
oder einen Sozietätsbeamten oder gerichrlich bescheinigt sein müssen.
F. 74.
Hinsichts der unabgehobenen zweiten Hälfte der Entschädigungs-Summe
ist der Beschädigte, wenn dieselbe nicht nach zehn Jahren abgehoben ist, von dem
General-DOirektor aufzufordern, das Retablissement des abgebranmen Gebäudes
binnen Jahresfrist nachzuweisen. Erfolgt diese Nachweisung nicht in der fest-
gelecten Frist, so verfällt die zweite Hälfte der Entschädigungs-Summe der
ozietaͤt.
K. 75.
Um im Interesse der Sozietät zur baldigen Unterdrückung der Feuers= B. verprämien
brünste beizutragen und dadurch die Brandschäden zu vermindern, erhalten die WO
(Nr. 3366.) 8 beim W