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(Nr. 3456.) Allerhoͤchster Erlaß vom 3. Juli 1851., betreffend das den Kommunalstaͤnden
Neuvorpommerns bewilligte Recht der Chausseegeld-Erhebung auf einigen
von ihnen erbauten Chausseen.
N% Ihrem Antrage in dem Bericht vom 18. Juni d. J. bewillige Ich
den Kommunalständen Neuvorpommerns gegen die von ihnen übernommene
Verpflichtung zur chausseemäßigen Unterhaltung der Kunststraßen von Stral-
sund bis Oamgarten und weiter bis zur Mecklenburgschen Grenze mit der
Zweigbahn von Löbnitz nach Barth, ferner von Altefähr nach Bergen auf
Rügen mit der Zweigbahn von Samtens nach Garz, endlich von Steinhagen
nach Oemmin auf der Strecke von Vorbein über Loitz nach Oemmin, das Recht
zur Chausseegeld-Erhebung nach dem jedesmal für die Staats-Chausseen gel-
tenden Chausseegeld-Tarif, Zugleich bestimme Ich, daß die dem Tarif vom
29. Februar 1840. angehängten Vorschriften wegen der Chausseepolizei-Verge-
hen auf die gedachten Straßen Anwendung finden sollen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Bellevue, den 3. Juli 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3457.)