Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 704 — 
(Nr. 3456.) Allerhoͤchster Erlaß vom 3. Juli 1851., betreffend das den Kommunalstaͤnden 
Neuvorpommerns bewilligte Recht der Chausseegeld-Erhebung auf einigen 
von ihnen erbauten Chausseen. 
N% Ihrem Antrage in dem Bericht vom 18. Juni d. J. bewillige Ich 
den Kommunalständen Neuvorpommerns gegen die von ihnen übernommene 
Verpflichtung zur chausseemäßigen Unterhaltung der Kunststraßen von Stral- 
sund bis Oamgarten und weiter bis zur Mecklenburgschen Grenze mit der 
Zweigbahn von Löbnitz nach Barth, ferner von Altefähr nach Bergen auf 
Rügen mit der Zweigbahn von Samtens nach Garz, endlich von Steinhagen 
nach Oemmin auf der Strecke von Vorbein über Loitz nach Oemmin, das Recht 
zur Chausseegeld-Erhebung nach dem jedesmal für die Staats-Chausseen gel- 
tenden Chausseegeld-Tarif, Zugleich bestimme Ich, daß die dem Tarif vom 
29. Februar 1840. angehängten Vorschriften wegen der Chausseepolizei-Verge- 
hen auf die gedachten Straßen Anwendung finden sollen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Bellevue, den 3. Juli 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 3457.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.