— 719 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
Jr. 41.—
(Nr. 3466.) Allerhöchste Verordnung vom 29. November 1851., betreffend die theilweise
Einführung der Preußischen Sportelgesetze in die Hohenzollernschen Lande.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c. ·
verordnen zur Ausfuͤhrung des H. 2. des Gesetzes vom 30. April 1851. über
die Gerichts-Organisation, das öffentliche und mündliche Verfahren mit Ge-
schworenen in Untersuchungssachen und das Verfahren in Gioilproessen in den
Hohenzollernschen Landen (Gesetz-Sammlung Seite 188.) was folgt:
g. 1.
Mit dem 1. Januar 1852. treten die Gesetze
vom 9. Mai 1851., betreffend die den Justizbeamten für die Besorgung
erichtlicher Geschäfte außerhalb der ordentlichen Gerichtsstelle zu
bhewelligenden Diäten und Reisekosten und Kommissionsgebühren (Ge-
setz= Sammlung Seite 619.),
vom 10. Mai 1851., betreffend den Ansatz und die Erhebung der Ge-
richtskosten (Gesetz-Sammlung Seite 622.),
vom 12. Mai 1851., betreffend den Ansatz und die Erhebung der Ge-
bühren der Rechts-Anwalte (Gesetz-Sammlung Seite 656.)
mit den dazu gehbrigen Tarifen für Unsere Hohenzollernschen Lande in Kraft.
Die #V. 16. bis 24. einschließlich Nr. II. Abschnitt II. des Tarifs vom 10. Mai
1851., die Kosten für einzelne Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend,
bleiben jedoch für jetzt außer Anwendung und behält es bis auf Weiteres bei
den bisherigen in den Hohenzollernschen Landen hierüber geltenden Vorschriften
sein Bewenden.
K. 2.
Die Reduktion der in den vorstehenden Gesetzen und den dazu gehörigen
Tarifen in Preußischen Thalern und Silbergroschen ausgedrückten Kostensätze
auf Gulden und Kreuzer erfolgt nach dem Berhältnisse von vier zu sieben.
Jahrgang 1851. (Nr. 3466—3407.) 98
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1851.
r*