Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Jahres gezahlt. An den Dividenden nehmen sie keinen Antheil. Sie haben 
aber das Vorzugsrecht vor dem Kapitale und den Dividenden der Stamm- 
Abktien. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
werthlos, wenn die letzteren nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit 
zur Zahlung präsentirt werden. 
g. 3. 
Die neuen Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit 
dem Jahre 1854. beginnt, und zu der alljährlich die Summe von 9500 Rrhlr. 
Kurant, unter Zuschlag der durch die eingelieferten Obligationen ersparten 
Zinsen, aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird. Oie 
Zurückzahlung des Nominalwerthes der amortisirten Obligationen erfolgt am 
1. Juli jedes Jahres. Der Magdeburg-Kbthen= Halle= Feipziger Eisenbahn= 
Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats 
sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der 
Obligationen herbeizuführen, als auch sämmrliche Obligationen durch die bffent- 
lichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung 
des Neunwerthes einzulbsen. « 
Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Eisenbahn-Kommis— 
sariate alljaͤhrlich ein Nachweis einzureichen. 
g. 4. 
Die Inhaber dieser Obligationen sind nicht berechtigt, den Nennwerth 
derselben anders als nach Maaßgabe der im F. 3. angeordneten Amortisation 
zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zahlungskermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesell- 
schaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Eisenbahn = Gesellschaft Schulden halber Exekution 
vollstreckt wird; 
4) wenn die Amortisation nach H. 3. nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen ad a—c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern 
das Kapital kann an demselben Tage, an dem einer dieser Füälle eintrikt, zu- 
rückgefordert werden, und zwar zu à. bis zur Berichtigung des betreffenden 
Zinskupons, zu De. bis zur Wiederhersiellung des unkerbrochenen Transport= 
betriebes, zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution. 
Im Falle unter (l. ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, 
auch kann der Inhaber einer Priorikäls-Obligation von diesem Kündigungsrechte 
nur innerhalb dreier Monate von dem Tage an Gebrauch machen, an dem die 
Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen sollen Bei Geltendma- 
chung des vorsiehenden Rückforderungsrechtes treten die Obligations-Inhaber 
in das Verhältniß von Gläubigern gegen die Gesellschaft, und ist ihnen in die- 
ser Beziehung das gesammte bewegliche und unbewegliche Gesellschaftsvermögen 
verpfandet. 
K. 5.
	        
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