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Jahres gezahlt. An den Dividenden nehmen sie keinen Antheil. Sie haben
aber das Vorzugsrecht vor dem Kapitale und den Dividenden der Stamm-
Abktien.
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden
werthlos, wenn die letzteren nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit
zur Zahlung präsentirt werden.
g. 3.
Die neuen Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit
dem Jahre 1854. beginnt, und zu der alljährlich die Summe von 9500 Rrhlr.
Kurant, unter Zuschlag der durch die eingelieferten Obligationen ersparten
Zinsen, aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird. Oie
Zurückzahlung des Nominalwerthes der amortisirten Obligationen erfolgt am
1. Juli jedes Jahres. Der Magdeburg-Kbthen= Halle= Feipziger Eisenbahn=
Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats
sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der
Obligationen herbeizuführen, als auch sämmrliche Obligationen durch die bffent-
lichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung
des Neunwerthes einzulbsen. «
Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Eisenbahn-Kommis—
sariate alljaͤhrlich ein Nachweis einzureichen.
g. 4.
Die Inhaber dieser Obligationen sind nicht berechtigt, den Nennwerth
derselben anders als nach Maaßgabe der im F. 3. angeordneten Amortisation
zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zahlungskermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesell-
schaft länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn gegen die Eisenbahn = Gesellschaft Schulden halber Exekution
vollstreckt wird;
4) wenn die Amortisation nach H. 3. nicht inne gehalten wird.
In den Fällen ad a—c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern
das Kapital kann an demselben Tage, an dem einer dieser Füälle eintrikt, zu-
rückgefordert werden, und zwar zu à. bis zur Berichtigung des betreffenden
Zinskupons, zu De. bis zur Wiederhersiellung des unkerbrochenen Transport=
betriebes, zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution.
Im Falle unter (l. ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten,
auch kann der Inhaber einer Priorikäls-Obligation von diesem Kündigungsrechte
nur innerhalb dreier Monate von dem Tage an Gebrauch machen, an dem die
Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen sollen Bei Geltendma-
chung des vorsiehenden Rückforderungsrechtes treten die Obligations-Inhaber
in das Verhältniß von Gläubigern gegen die Gesellschaft, und ist ihnen in die-
ser Beziehung das gesammte bewegliche und unbewegliche Gesellschaftsvermögen
verpfandet.
K. 5.