Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Tarif, 
nach welchem das Bohlwerks-Geld, das Hafen-Geld und das 
Winterlage-Geld in der Stadt Ueckermünde zu erheben ist. 
A. An Bohlwerks-Geld 
ist zu entrichten, wenn die der Stadt gehörigen, für den öffentlichen Verkehr 
bestimmten Bohlwerke gebraucht werden, 
a. zum Entlöschen oder Laden: 
1) für jedes Boot unter drei Last Tragfahigkeit 2 Sgr. 6 Pf. 
2) für Wasserfahrzeuge jeder Art, welche drei Läst 
und darüber groß sind, für jede Last Tragfähigkeit. 1 — 
3) für Floßholz, welches zu Wasser gebracht, oder 
aufgeschleppt wird, 
für jedes Stück Stark-Hoosszsz 1 — = 
2- ¾ - Mittel- lIG — 9 
2 * * Klein- -...........·.·......... —- 6 - 
fuͤr 15 Stuͤck Lattstaͤmme .. . . . . .. .. . .... ........ 1- — „ 
b. zum Handelsbetriebe vom Wasser aus: 
fuͤr Fahrzeuge jeder Art und Groͤße, fuͤr jede 
Last — ................................ -—- 
Naͤhere Bestimmungen. 
1) Bei einer nicht vollen Ladung wird, sofern dieselbe weniger als ein 
Viertel der vollen betraͤgt, nur der vierte Theil des Tarifsoces, wenn 
dieselbe über ein Viertel und bis zur Hälfte der vollen Ladung beträgt, 
der halbe Tarifsatz, wenn die Ladung aber mehr, als die Hälfte der 
vollen beträgt, der ganze Tarifsatz entrichtet. 
2) Der Satz von 2 Sgr. 6 Pf. wird auch dann erhoben, wenn der vierte 
Theil oder beziehungsweise die Hüälfte des Tarifsatzes diesen Betrag nach 
dem Tarife nicht erreicht. 
3) Jeder, der sich der städtischen Bohlwerke zum Löschen, Laden, zum 
Handelsbetriebe oder zum Abbringen oder Aufschleppen des Floßholzes 
bedienen will, hat sich vorher bei den sladtischen Behörden zu melden, 
und die betreffenden Abgaben im Voraus zu entrichten. 
(N. 3471.) 103 4) Für
	        
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