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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 8. —
(Nr. 3370.) Gebühren-Taxe für die Gerichtsvollzieher in dem Sprengel des Appellations-
Gerichtshofes zu Köln. Vom 29. März 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Kammern für den Sprengel des Appellations-
Gerichtshofes in Köln wie folgt:
Erster Abschnitt,
die Gebühren der Gerichtsvollzieher in den zur Kompetenz der
Friedensgerichte gehörigen Sachen enthaltend.
1.
Für die Insinuation der Ladung, in welcher eine Klage enthalten ist,
für die Zustellung eines Einspruchs gegen eine Mobilliar-Exekution an
das Friedensgericht (Verordnung vom 11. Mai 1843. SV. 4. 5.),
für die Anzeige des Anspruchs dritter Personen auf gepfändete Gegen-
siände an den pfändenden oder an den gepfändeten Theil mit Ladung an das
Friedensgericht (ebendaselbst §. 6.),
für die Ladung auf Gültigkeics-Erklärung eines Arrestes,
für die Anzeige derselben an den Dritt-Arrestaten,
für die Ladung zur Erklärung in den Fällen des F. 7. der gedachten
Verordnung,
so wie .
fürjedeLadunganbasFriedensgekicht,welcheinFolgeder55.4—7.
dergedachtenVerordnunggefertigtwird........................... 8 Sgr.
2.
Fuͤr die Zustellung eines Urtheils und fuͤr die Aufforderung, Kaution zu
stellen oder bei deren Stellung gegenwärtig zu seen 88 Sgr.
Jahrseng 1851. (Nr. 3370.) 11 3.
Ausgegeben zu Berlin den 17. April 1851.