Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 4. — 
  
(Nr. 3494.) Privilegium wegen Emisston auf den Inhaber lautender Obligationen über eine 
Anleihe der Stadt Elberfeld von 400,000 Rehlr. Vom 1. März 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem der Bürgermeister und der Gemeinderath von Elberfeld darauf 
angetragen haben, der Gemeinde Elberfeld zur Regulirung des flädtischen Schul- 
denwesens durch Tilgung ihrer sämmtlichen Schulden einschließlich der, auf 
Grund des Allerhöchslen Privilegiums vom 5. August 1838. ausgegebenen, noch 
uneingelösten Obligatioren, und zur Bestreitung der Kosien mehrerer gemein- 
nützigen Anlagen, die Aufnahme eines Darlehns von 400,000 Rthlr., geschrie- 
ben: Viermal hundert tausend Thaler Kurant, gegen Aussiellung 
auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen zu 
gestatten, und bei diesem Antrag im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als 
der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäß= 
heit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aussiellung von Pa- 
pieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission 
der gedachten Obligationen unter nachsiehenden Bestimmungen: 
1) Es werden 1875 Stück Obligationen zu 200 Rechlr. jede, und 1000 
Stück Obligationen zu 25 Rlhlr. jede, ausgegeben. 
Die Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinset und die Zin- 
sen in halbja4hrigen Terminen gezahlt. Zur Tilgung der Schuld werden 
jahrlich zwei Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen 
nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendel; der Gemeinde 
bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer 
Regierung zu Dusseldorf zu verstärken und dadurch die Ahtragung der 
Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern der Obligationen steht kein 
Kündigungsrecht gegen die Gemeinde zu. ' 
3) Zur Leitung der Gochäfe, welche die Ausslellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Gemeinde- 
rath eine besondere Schulden-Tilgungs-Kommisston gewählt, welche für 
Jahrzang 1852. (N.. 3494.) 7 die 
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Ausgegeben zu erlin den 16. März 1852.
	        
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