Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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fuͤgungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Re- 
gierung zu Düsseldorf statt; 
b) das in dem K. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserm Landge- 
richte zu Elberfeld; ’ 
c)dieinden55.6.9.unb12.vorgeschriebenenBekannkmachungcn 
sollen durch die unter Nr. 14. angefuͤhrten Blaͤtter geschehen; 
ch an die Stelle der im H. 7. erwaͤhnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zins- 
zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glaͤubiger haben Wir das 
gegenwaͤrtige landesherrliche Privilegium Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und 
unter Unserem Koͤniglichen Inslegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr- 
leisiung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prä- 
judiziren. 
Gegeben Charlottenburg, den 1. März 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. o. Bodelschwingh. 
  
Elber-
	        
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