Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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g. 2. 
Saͤmmtliche nach §. 1. zu emittirende Prioritäts-Obligationen haben 
unter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit fünf Prozent vom 1. Januar 
1852. ab verzinset. 
Dle Zinsen werden in halbjahrlichen Raten po#tnumerando nicht nur 
bier in der Hauptkasse der Gesellschaft und in den ah der Bahn gelegenen 
Städren, sondern auch nach näherer Bekanntmachung durch die im §. 11. des 
Gesellschafts-Statuts bezeichneten öffentlichen Blätter in Berlin, Leipzig und 
Frankfurt a. M. gezahlt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren, von dem in dem betreffenden Kupon bestimmten Zoßlungstage ab, nicht 
geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Prioritaͤts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Aus- 
loosung. Zur Amortisation werden jährlich, und zwar vom Jahre 1852. ab, 
mindestens ## pCt. des ausgegebenen Prioritaäts-Obligationen-Betrages, sowie 
die nach dem Tilgungsplane ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligatio= 
nen verwendet. 
Die Auszahlung des Kapitalbetrags der zu amortisirenden Obligationen 
erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1852. 
Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe- 
halten, unker Genehmigung der betheiligten drei hohen Staatsregierungen, den 
Amorrisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts= 
Obligarionen zu beschleunigen, auch dieselben durch die im F. 2. gedachten 
öffentlichen Blrte- mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des 
Nennwerths nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen; die Kündi- 
gung darf aber nicht vor dem 1. Januar 1857. geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der 
betheiligten drei hohen Staatsregierungen alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
F. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und. der dafür nach §F. 2. zu zahlenden Zinsen, Gläu= 
biger der Thüringischen Eisenbahngesellschaft und demzufolge befugt- wegen 
ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft 
und an dessen Erträge, mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm- 
aktien und der zu denselben gehörigen Diovidendenscheine, zu halten. 
Dagegen bleibt den im S. 1. gedachten unterm 1. Januar 1818. emit- 
tirten und unterm 28. Januar resp. 1. und 8. Februar 1848. von den be- 
theiligten drei hohen Staatsregierungen genehmigten 20,000 Stück Prioritäts- 
Obligationen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft im Gesammtbetrage von 
vier Millionen Thalern, nebst den darin verschriebenen vier und ein halb pt. 
Zinsen, die Priorität vor den auf Grund des gegenwärtigen Planes zu emirti- 
(r. 3495.) 8“ ren-
	        
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