Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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renden Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen, in Bezug auf das gesammte Ver- 
mögen der Gesellschaft und dessen Erträge ausdrücklich vorbehalken. 
S. 5. 
Die Inhaber der. Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders als nach Maaßgabe 
des im H. 3. gedachten Amortisationsplans zu fordern, ausgenommen wenn 
a) ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) der Transport auf der Bahn länger als sechs Monate ganz aufhört, 
c) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Ab- 
pfändung oder Subhastation vollstreckt wird, 
d4) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen, und 
e) wenn die im g. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen sub a. bis inclusive d. bedarf es einer Kündigungsfrist 
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser 
Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
zu d. 8 zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstaͤnde aufgehoͤrt 
aben. 
In dem suh e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kuͤndi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritaͤts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate vön dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen 
sollen. 
Bei Geltendmachung des vorslehend zul . bis c. festgestellten Rückfor- 
derungsrechts sind die Inhaber der Prioritats-Obligationen befugt, sich an das 
gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten. 
g. 6. 
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts-Obligationen einge- 
löset sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt 
ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundsiucke, insoweit dasselbe zum Bahn- 
körper der Hauptbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollstän- 
digen Transportbetriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, verdußern. Der 
Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den 
Staat, zum Posibetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Indwiduen, zum 
Zweck von Staats-Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren- 
Nie-
	        
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