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K. 10.
« Diejenigen Prioritaͤts-Obligationen, welche ausgeloost und gekuͤndigt sind,
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht-
zeiis zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von
eh Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffent-
lich aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spalestens binnen Jahres-
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts-Vermögen, was dann, un-
ter Angabe der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen
Prioritäts-Obligationen, von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei
Verpflichtung mehr, doch steht es der General-Versammlung frei, die gänzliche
oder theilweise Realisirung aus Billigkeits-Rücksichten zu beschließen.
. 11.
Die in diesem Plane §#. 2. Z. 8. 9. und 10. vorgeschriebenen öffentlichen
Bekanntmachungen erfolgen in den Blattern, welche das Gesellschafts-Sta##ut
#. 11. für solche Fälle bestimmt, nämlich in dem Königl. Preußischen Staats=
Anzeiger, dem Beiblakt zur Weimarischen Zeitung, der Gothaischen privilegir-
ten Zeitung und der Leipziger Zeitung.
Wenn eins dieser Blätter eingehr, hat die Direktion in den drei andern
das an dessen Stelle tretende ein für allemal bekannt zu machen. Die Be-
kanntmachung in noch andern Blättern zu erlassen, behält sich die Direktion
nach Umständen vor.
Prio-