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(Nr. 3501.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der beiden obersten Gerichtshsfe. Vom
17. Marz 1832.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Das Ober-Tribunal und der Rheinische Revisions= und Kassationshof
werden zu Einem obersten Gerichtshofe für die ganze Monarchie vereinigt, wel-
cher die Benennung „Ober-Tribunal“ führt.
. 2.
In den Civilsachen und den Disziplinarsachen gegen nicht richterliche
Juslizbeamte aus dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln übt ein
besonderer Senat des Ober-Tribunals die Gerichtsbarkeit aus, welche das
Rheinische Recht dem obersten Gerichtshofe beilegt. Dieser Rheinische Senat
soll aus einem Präsidenten oder Vize-Präsidenten des Ober-Tribunals und
wenigstens acht Räthen bestehen. Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die
Anwesenheit von sieben Mitgliedern, den Vorsitzenden eingeschlossen, erforderlich.
g. 3.
Niemand kann die Stelle eines Praͤsidenten oder anderen Mitgliedes des
Rheinischen Senates bekleiden, welcher nicht mindestens vier Jahre als Praͤsi-
dent oder Rath bei dem Appellationsgerichtshofe zu Köln, als vortragender
Rath im Justiz-Ministerium für das Departement dieses Gerichtshofes, als
Präsident oder Kammer-Präsident bei einem Nheinischen Landgerichte oder als
General-Prokurator, General-Advokat oder Ober-Prokurator angestellt gewe-
sen ist.
Zum Mitgliede des Ober-Tribunals für die übrigen Senate kann außer
den im 9. 37. der Verordnung vom 2. Januar 1849. (Gesetz-Sammlung
Seite 12.) zur Anstellung als Mitglieder des Ober-Tribunals befähigt erklär-
ten Beamten auch derjenige ernannt werden, welcher mindestens vier Jahre als
vortragender Rath im Justiz-Ministerium für die dlteren Provinzen oder als
Direkror eines Stadt= oder Kreisgerichts angestellt gewesen ist.
Hinsichtlich der ordentlichen Professoren der juristischen Fakultät bei einer
inländischen Universität kommen jedoch die Bestimmungen des Artikels XV.
Nr. Z. des Gesetzes vom 26. April 1851. (Gesetz-Sammlung Seite 181.) zur
Anwendung.
K. 4.
Außer den im §. 2. bezeichneten Sachen können die Mitglieder des Rhei-
nischen Senats nur in Sachen, bei welchen für den ganzen Umfang der Mo-
narchie dieselbe Gesetzgebung zur Anwendung kommt, in Civilsachen aus denje-
(Tr. 3501.) jenigen