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nigen Landestheilen, wo das gemeine Recht gilt und in allen Strafsachen mit-
wirken.
g. 5.
Wenn jedoch irgend ein Senat des Ober-Tribunals in Folge von Krank-
heit, Tod oder Maoe#esinbeit einzelner Mitglieder die zur Abfassung gültiger
Beschlüsse erforderliche Zahl nicht enthält, so kann dieselbe aus jedem der an-
deren Senate ergänzt werden.
g. 6.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-Tribunale wer-
den durch einen General-Staaksanwalt und eine dem Beduͤrfnisse entsprechende
Jahl von Vertretern desselben wahrgenommen. Die letzteren führen den Titel
„Ober-Staatsanwalt.“
F. 7.
Es soll bei dem Ober-Tribunale eine dem Bedürfnisse entsprechende An-
ahl solcher Rechtsanwalte angestellt werden, welche die Befähigung zu den
öheren Richterstellen im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln besitzen.
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An den in den verschiedenen Landestheilen geltenden Bestimmungen über
das bei dem obersten Gerichtshofe zu beobachtende Verfahren wird durch das
gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
Uebergangs-Bestimmungen.
C. 9.
Die Mitglieder des Revisions= und Kassationshofes treten als Ober-
Tribunals-Räthe in das Ober-Tribunal ein; sie rangiren mit den übrigen
Räthen desselben nach dem, Datum ihrer Bestallungen.
Der General-Prokurator und die übrigen bei dem Revisions= und Kassa-
tionshofe angestellten Beamten sollen mit Beibehaltung ihres Ranges und bis-
herigen Diensteinkommens bei dem Ober-Tribunal oder anderweit angestellt
werden.
g. 10.
Die Advokat-Anwalte bei dem Revisions= und Kassationshofe üben in
denjenigen Sachen, welche bisher an diesen Gerichtshof gelangten, ihre Ver-
richtungen in Zukunft auch bei dem Ober-Tribunale aus. Inwiefern ihnen i
den übrigen an das Ober-Tribunal gelangenden Sachen, und inwiefern den bei
diesem Gerichtshofe angestellten Rechtsanwalten in den Sachen aus dem Be-
irke des Appellationsgerichtshofes zu Köln und in den Civilsachen aus dem Bezirke
es Justiz-Senats zu Ehrenbreitsiein die Praxis zu verstatten sei, bleibt mit
Rücksicht auf das Bedürfniß den Bestimmungen des Justiz-Ministers vor-
behalten. 1êm