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C. 11.
Die bei dem Revissons= und Kassationshofe anhä#ngigen Sachen gehen
in der Lage, in welcher sie sich befinden, an das Ober-Tribunal über, ohne daß
es einer neuen Vorladung oder einer sonstigen Förmlichkeit bedarf.
K. 12.
Unser Justiz-Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Instegel.
Gegeben Charlottenburg, den 17. März 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3592.) Gesetz, betreffend die Ueberweisung der in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Dezem-
ber 1849. aufzunehmenden Staatsanleihe an die Hauptverwaltung der
Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser Anleihe. Vom 23. März 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Die Verwaltung der in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Dezember 1849.
(Gesetz-Sammlung Seite 437.) zum Bau der Ostbahn, der Weslphälischen und
der Saarbrücker Eisenbahn aufzunehmenden Staatsanleihe bis zum Gesammt-
betrage von 21 Millionen Thalern, wird der Hauptverwaltung der Staats=
schulden übertragen.
g. 2.
Zur Tilgung dieser Anleihe wird der Hauptverwaltung der Staatsschul-
den alljahrlich Ein Prozent des Schuldkapitals überwiesen, und zwar hinsicht-
lich der auf Grund Unseres Erlasses vom 28. November v. J. (Gesetz-Samm-
lung Seite 758.) aufgenommenen Anleihe von 16 Millionen Thalern vom
1. Januar 1852 an, für den Rest der Anleihe nach Ablauf des Kalenderjah-
res, in welchem die Aufnahme erfolgt.
(Ne. 3501—3302.) . 3.