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(Nr. 3508.) AUlllerhoͤchster · Erlaß. vom 17. März 1852. ,betreffend die Ueberweisung der
Gererbepolizei rückstchtlich gewisser Gewerbe an das Ministerium des
.Innern.
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 10#ren d. M. besitimme Ich
hierdurch, daß die Gewerbepolizei, insoweit dieselbe, nach Maaßgabe Meines
Erlasses vom 17. April 1848. (Gesetz-Sammlung 1818. S. 100.), rück-
sichtlich nachstehend bezeichneter Gewerbe, als: 1) derjenigen, welche in-
dem F. 1. des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai v. J. aufgeführt
lind, — 2) der. Unternehmer von Tanz= und Fechtschulen, Turn= und
Bade-Anstalten (K. 40. zu a., und F. 50. der Gewerbe-Ordnung vom 17.
Januar 1845.), — 3) der Schauspiel-Unternehmer (F. 47. 1. c.), — 4) der
Pfandleiher, derjenigen, welche mit Schießpulver handeln, welche menblirte Zim-
mer oder Schlafstellen gewerböoweise vermiethen, der Lohnlakaien und derer,
welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste
anbieten (K.49.-I. C.), sowie 5) des Kleinhandels mit Getränken, der Gast-
wirthschaft und der Schankwirthschaft (GG. 55. U c.) — gegenwärtig dem Mi-
nisterium für Handel, Gererbe und öffentliche Arbeiten zusteht, von diesem
wiederum an das Ministerium des Innern übergehen soll. — Auf den Gewerbe-
betrieb im Umherziehen findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenklichen Kenntniß
zu bringen.
Charlottenburg, den 17. März 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
An das Staaksministerinm.
(N.. 3206—Bo9,) Nr. 3509.