Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3522.) Allerhöchster Erlaß vom 24. März 1852., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte 2c. 2c. zum Ausbau einer Gemeinde-Chaussee von Trarbach 
nach Irmenach und einer Zweigstraße von dieser letzteren über Starkenburg 
nach Enkirch. 
N# Ich durch Meine Erlasse vom 25. Februar 1850. und vom heutigen 
Tage den Ausbau einer Gemeinde-Chaussee von Trarbach nach Irmenach und 
einer Zweigstraße von dieser letzteren über Starkenburg nach Enkirch genehmigt 
babe, besiumme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für diese 
Chausseen erforderlichen Grundslucke, sowie das Recht zur Entnahme der Chaus- 
seebau= und Unterhaltungs = Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
Chausseen geltenden Bestimmungen auf dieselben Anwendung finden soll. Zugleich 
will Ich den dabei betheiligten Gemeinden Trarbach und Enkirch, einer jeden 
für die von ihr zu bauende Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach dem jedesmal für die Staatsstraßen bestehenden Tarife verleihen. Auch sollen 
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die Eingangs bezeichneten Straßen 
zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 24. März 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3532—33 (Nr. 3523.)
	        
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