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(Nr. 3522.) Allerhöchster Erlaß vom 24. März 1852., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte 2c. 2c. zum Ausbau einer Gemeinde-Chaussee von Trarbach
nach Irmenach und einer Zweigstraße von dieser letzteren über Starkenburg
nach Enkirch.
N# Ich durch Meine Erlasse vom 25. Februar 1850. und vom heutigen
Tage den Ausbau einer Gemeinde-Chaussee von Trarbach nach Irmenach und
einer Zweigstraße von dieser letzteren über Starkenburg nach Enkirch genehmigt
babe, besiumme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für diese
Chausseen erforderlichen Grundslucke, sowie das Recht zur Entnahme der Chaus-
seebau= und Unterhaltungs = Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen geltenden Bestimmungen auf dieselben Anwendung finden soll. Zugleich
will Ich den dabei betheiligten Gemeinden Trarbach und Enkirch, einer jeden
für die von ihr zu bauende Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach dem jedesmal für die Staatsstraßen bestehenden Tarife verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die Eingangs bezeichneten Straßen
zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 24. März 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3532—33 (Nr. 3523.)