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(Nr. 3523.) Gesetz, betreffend die Ab#nderung der §.. 3. und 4. des Gesetzes vom 21. Ja-
nuar 4839. wegen anderweiter Vertheilung und Aufbringung des in der
Rheinprovinz zu entrichtenden Beitrages zu den Kosten der Justizver-
waltung. Vom 31. März 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
F. 1.
Die W. Z. und 4. des Gesetzes wegen anderweiter Vertheilung und
Aufbringung des in der Rheinprovinz zu entrichtenden Beitrags zu den Kosten
der Justizoerwaltung vom 21. Januar 1839. (Gesetz-Sammlung Seite 58.)
werden dahin abgeändert, daß vom 1. Januar 1852. ab:
a) der Theil des gesammten Beitrages von 73,892 Thalern, welcher nach
Abrechnung der durch den Beischlag zur Gewerbesteuer vom Betriebe
stehender Gewerbe aufkommenden Summe noch zu decken bleibt, gleich-
mäßig auf die Grund-, Klassen-, klassifizirte Einkommen= und Mahl= und
Schlachtsteuer nach den Verhältnißzahlen, welche die bei den Staatskassen
zum Soll siehenden Beträge dieser Steuern in den im §. 1. des vorge-
dachten Gesetzes bezeichneten Landestheilen ergeben, verkheilt,
b) der hiervon auf die Klassen= und klassisizirte Einkommensteuer treffende
Betrag nach Verhältniß der auf die einzelnen Steuerpflichtigen veran-
lagten Sätze subrepartirt und mit der Hauptsteuer zugleich eingezogen
wird.
g. 2.
Der Finanzminister erlaͤßt die zur Ausfuͤhrung dieses Gesetzes erforder-
lichen Anweisungen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 31. Maͤrz 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3524.)