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(Nr. 3524.) Gesetz zur Erganzung des Mahl= und Schlachtsteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820.
Vom 2. April 18652.
SMR. «. . ..
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 7.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Der K. 14. des Gesetzes wegen Entrichtung einer Mahl= und Schlacht-
steuer vom 30. Mai 1820. wird aufgehoben und es (treten an die Stelle dessel-
ben die folgenden Bestimmungen:
a) Bäcker, Schlächter und andere Personen, welche mit Mehl, Graupe,
Grütze, Gries, geschrotenem Getreide, geschrotenen Hülsenfrüchten, Brod,
Backwerk, Nudeln, Stärke und Puder, oder mit Fleisch und Fett von
Rindvieh, Schaafen, Ziegen und Schweinen, sowic mit Waaren, die aus
solchem Fleisch und Fert zubereitet sind, als Schinken, Würsten u. s. w.,
einen Handel kreiben, haben, wenn sie in nicht grôßerer Entfernung als
einer halben Meile von dem sieuerpflichtigen Stadebezirke wohnen, von
den Früchten, welche sie vermahlen lassen, und von dem Vieh, welches
sie schlachten oder schlachten lassen, ingleichen von den oben genannten
Gegensiänden, wenn sie dieselben in ihren Wohnort einführen, die Mahl-
und Schlachtsteuer eben so zu entrichten, als wenn sie zur Stadt gehör-
ten, ohne deshalb von der Klassensteuer oder der klassistzirten Einkommen-
steuer ihres Wohnortes entbunden zu sein.
Zur gleichmäßigen Entrichtung der Mahl= und Schlachtsteuer sind, ohne
Rücksicht auf die Lage ihres Wohnortes, auch diejenigen Personen ver-
pflichtet, welche innerhalb des halbmeiligen Umkreises eines mahl= und
schlachtsteuerpflichtigen Stadtbezirks
1) Gegenstände der unter à. bezeichneten Art feilhalten oder gewerbs-
weise verkaufen, oder
2) dergleichen Gegenstände niederlegen, in sofern entweder sie selbst
deren Verkauf gewerbsmäßig betreiben oder die niedergelegten
Gegenstände zum gewerbsmäßigen Verkaufe für Rechnung eines
Anderen bestimmt sind.
Die Bestimmung unter lit. b. Nr. 1. findet jedoch auf diejenigen keine
Anwendung, welche nach Inhalt eines ihnen ertheilten Gewerbescheins oder
eines polizeilichen Erlaubnißscheins die Befugniß haben, Gegensiände der in
Rede siehenden Art innerhalb des halbmeiligen Umkreises einer mahl= und
schlachtsienerpflichtigen Stadt zum Verkauf umherzutragen.
S. 2.
Der Vorschrift im F. ö. des Gesetzes vom 30. Mai 1820. unter li#. b.
tritt folgende Bestimmung hinzu:
(N. 3574.) Muͤller,
b