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sind mit Ausschluß des Rechtsweges von den Verwaltungs-Behörden zu ent-
scheiden.
Dagegen bleiben Streitigkeiten über die Beitrags-Verhälknisse nach der
Observanz oder sonstigen Rechtstiteln (G. 3. Absatz 2.) der Entscheidung durch
die ordenklichen Gerichte vorbehalten.
. 8.
Dem Verbande wird die Verpflichtung auferlegt, dasjenige auszuführen,
was nach dem Ermessen der Verwaltungs-Behörde geschehen muß, um das
rascher zugeführte Hochwasser, ohne Schaden für die unterhalb Arnsnesta lie-
genden Grundbesitzer, abzuführen. Sollren zu dem Ende besondere Anlagen,
Durchstiche 2c. nöthig werden, so dürfen diejenigen Grundbesitzer unterhalb
Arnsnesia, welche dadurch Vortheile gegen den bisherigen Zusiand erlangen,
zu verhältnißmäßigen Beiträgen ebenso herangezogen werden, wie die Ver-
bandsgenossen.
K. 9.
Der Staat gewährt dem Verbande:
1) die Kosten für die Vorarbeiten und die Remuneration der Königlichen
Beamten, welche mit der Ausführung der Meliorations-Anlagen von
den Staats-Verwaltungs-Behörden beauftragt werden;
2) die Stempel-, Porto= und Gebührenfreiheit für alle Verhandlungen in
Angelegenheiten des Verbandes für die Dauer der ersten von König-
lichen Beamten zu leitenden Ausführung der Meliorations-Anlagen bis
zu deren Uebergabe in die eigene Verwaltung des Verbandes;
3) ferner wird der Staat unentgeltlich die Stauwerke der ihm gehörigen
Hammer= und Löbener Mühle so verändern, oder nthigenfalls kassiren,
wie es nach dem festzusetzenden Meliorationsplan geschehen muß.
S. 10.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. April 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Redigirt im Büreau des Staals-Ministerin
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-
(Ruolph Decker.)