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(Nr. 3529.) Gesetz, die Ab#nderung mehrerer Bestimmungen in den Militair-Strafgesetzen
betreffend. Vom 15. April 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Wenn die Milicair-Strafgesetze binsichtlich der Beurtheilung strafbarer
Handlungen auf die Allgemeinen Landesgesetze oder die Allgemeinen Strafge-
setze verweisen, so treten die Vorschriften des Allgemeinen Strafgesetzbuchs für
die Preußischen Staaten nach Maaßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über
die Einführung desselben vom 14. April 1851. (Gesetz-Sammlung Seite 93. ff.)
an deren Stelle.
G. 2.
Milikairpersonen, welche im Auslande, während sie dort in einer dienst-
lichen Stellung sich befinden, strafbare Handlungen begehen, werden ebenso, als
ob die Handlungen in Preußen selbst begangen wären, nach Preußischen Straf-
gesetzen verfolgt und bestraft.
g. 3.
Wird nach der Bestimmung des Allgemeinen Strafgesetzbuchs gegen eine
Person des Soldatenstandes neben der Todesstrafe der Verlust der bürgerlichen
Ehre ausgesprochen, so ist damit die Ausstoßung aus dem Soldatenstande von
Rechtswegen verbunden.
. 4.
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die Ausstoßung aus dem
Soldatenstande von Rechtswegen zur Folge.
Eine Umwandlung der Zuchthausstrafe i ilitairische Freiheitsstrafe
findet in der Folge nicht mehr Statt.
g. 5.
Wird gegen eine Person des Soldatenstandes die Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine längere als dreijährige Oauer aus-
gesprochen, so ist damit die Entlassung aus dem Soldatensiande von Rechts-
wegen verbunden. Wird dagegen die Dauer dieser Strafe vom Richter nur
auf drei Jahre oder weniger bemessen, so gehört der Verurkheilte während die-
ser Zeit zur zweiten Klasse des Soldatenstandes.
. 6.
Mit der Verurtheilung zur Zuchthaussirafe, sowie mit der zeitigen Unter-
sagung der Ausübung der bürgerlichen Chrenrechte, ist die Oegradation von
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