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(Nr. 3530.) Gesetz, betreffend die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in den nach der Ge-
meinheitstheilungs-Ordnung zu behaudelnden Theilungen und Ablösungen
in den Landestheilen des linken Rheinufers. Vom 21. April 1652.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Die Kosien und Gebühren für das gerichtliche Verfahren in den nach
der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 19. Mai 185 1. zu behandelnden Thei-
lungen und Ablöôsungen in den Landeskheilen des linken Rheinufers sollen nach
folgenden Besimmungen angesetzt und erhoben werden.
Artikel 1.
Die Gerichtsvollzieher erhalten:
1) für die Zustellung der Klage an den Gemeinde-Vor-
steher (I. 30. Nr. 1. des Gesetzes vom 19. Mai 1851.),
ingleichen für die Zusiellung der Anzeige und Auffor-
derung, betreffend den angefertigten Theilungs= oder
Ablöôsungsplan an den Gemeinde-Vorsteher (G. 47.
Absatz 2.) . 16 Sgr. — Pf.
für die Abschrffii.. . .. 4 „
2) für Einbolung der Bescheinigung des Gemeinde-Vor-
stehers über die durch ihn veranlaßte Verkündigung der
Klage (F. 30. Nr. 1.) oder der Anzeige und Auffor-
derung (I. 170.0) 4 —
3) für das Protokoll über Anheftung der Klage (G. 30.
Nr. 2.), ingleichen für das Protokoll über Anheftung
der Anzeige und Aufforderung, betreffend den angefer-
tigten Plan (v. 40.0) . . .. 10 —
fuͤr Einholung der Beglaubigung des Protokolls durch
den Gemeinde-Vorsteher . 4 —
fuͤr jede angeheftete Abschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 —
4) für die Anzeige über Hinterlegung des Plancs mit Auf-
forderung an die Parteien, welche keinen Anwalt be-
stellt haben (I. 47. Absatz 1.) 10 —
fuͤr jede Abschrift. .. . .. . . . .. . ... ... .. . . ..... . . . .. 2 6
Hinsichtlich der Reisekosten, sowie aller vorstehend nicht aufgefuͤhrten Akte
der Gerichtsvollzieher, kommt die Gebuͤhrentaxe vom 29. Maͤrz 1851. zur
Anwendung.
Bei der Klage (FH. 28— 30.) wird weder Abschrift von Beweisslücken,
auf welche sich dieselbe gründet, noch Abschrift des Profokolls über den Mangel
der Einigung im Vorverfahren zugestellt.
Ar-