Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 122 — 
Erlasse vom 10. Juni 1848. bestimmten, auf ihr Dienstverhaͤltniß anwendbaren 
Sätzen angewiesen werden. Wenn sich unter den Sachverständigen ein Feld- 
messer befindet, so erhält derselbe seine Remuneration nach dem Kosien-Regu- 
lativ vom 25. April 1836. und der dazu gehbrigen Instruktion vom 16. Juni 
1830. (Gesetz-Sammlung 1830. S. 181.); es müssen ihm aber auf sein Ver- 
langen die auf Diäten auszuführenden Arbeiten gleich anderen Sachverständigen 
nach Vakationen vergütet werden. 
Artikel 7. 
Die drei Sachverständigen (C. 35. des Gesetzes vom 19. März 1851.) 
bestehen in der Regel aus zwei Taxatoren und einem Feldmesser. Wenn es 
in außergewoͤhnlichen Faͤllen angemessen erscheint, daß drei Taxatoren ernannt 
werden, so kann der Kommissar, außer diesen drei Sachverstaͤndigen, einen oder 
mehrere vereidete Feldmesser zur Vornahme der Vermessungen besonders bestim- 
men und denselben die Gebühren nach den besiehenden Taren anweisen. 
Der Kommissar hat die Entschädigung der Sachversiändigen festzusiellen 
und die Ansätze herabzusetzen, wenn sie übermäßig erscheinen. 
Die Liquidationen der Feldmesser über geometrische Arbeiten sind vor der 
Festsetzung von der Bezirks-Regierung zu revidiren. 
Artikel 8. 
Wenn die Termine vor dem Kommissar an einem Orte stattfinden, wel- 
cher über eine Viertelmeile von dem Sitze des Gerichts entfernt ist, so erhalten 
der Kommissar und der Gerichtsschreiber Diäten und Reisekosten nach den Be- 
stimmungen des Regulatios vom 28. Juni 1825. und des Erlasses vom 
10. Juni 1848. 
Wenn für Termine Diäten und Reisekosien bezogen werden, so erhält 
der Gerichtsschreiber für die in demselben aufgenommenen Protokolle keine Ein- 
schreibungs-Gehühr. 
Artikel 9. 
Der Kommissar kann vor Anberaumung des Termins zur Fesistellung 
der Rechte der Parteien (G. 32.) einen angemessenen Vorschuß zur Deckung der 
Diäten und Reisekosten des Kommissars und des Gerichtsschreibers, der Enc- 
schädigungen der Sachverständigen und Feldmesser und der Gerichtsschreiber- 
Gchüßrens soweit sie zur Betreibung des Verfahrens erforderlich erscheinen, ar- 
bitriren und die Hinterlegung des Vorschusses durch den betreibenden Theil in 
einer von dem Sekretariate dem Anwalte desselben mitzutheilenden Verfügung 
verordnen. 
Der Kommissar kann bis dahin, daß der Verfügung nachgekommen isi, 
mit der Termin-Bestimmung anstehen. Er kann auch im Laufe des Verfah- 
rens die Hinterlegung eines Vorschusses, oder, wenn derselbe erschöpft isi, die 
Erneuerung desselben verordnen, und bis dahin, daß solche geschehen, das Ver- 
fahren abbrechen. 
Die Hinterlegung des Vorschusses geschieht bei der Regierungs-Haupt- 
kasse, oder, wenn solche sich am Sitze des Gerichtes nicht befindet, bei einer 
von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.