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Erlasse vom 10. Juni 1848. bestimmten, auf ihr Dienstverhaͤltniß anwendbaren
Sätzen angewiesen werden. Wenn sich unter den Sachverständigen ein Feld-
messer befindet, so erhält derselbe seine Remuneration nach dem Kosien-Regu-
lativ vom 25. April 1836. und der dazu gehbrigen Instruktion vom 16. Juni
1830. (Gesetz-Sammlung 1830. S. 181.); es müssen ihm aber auf sein Ver-
langen die auf Diäten auszuführenden Arbeiten gleich anderen Sachverständigen
nach Vakationen vergütet werden.
Artikel 7.
Die drei Sachverständigen (C. 35. des Gesetzes vom 19. März 1851.)
bestehen in der Regel aus zwei Taxatoren und einem Feldmesser. Wenn es
in außergewoͤhnlichen Faͤllen angemessen erscheint, daß drei Taxatoren ernannt
werden, so kann der Kommissar, außer diesen drei Sachverstaͤndigen, einen oder
mehrere vereidete Feldmesser zur Vornahme der Vermessungen besonders bestim-
men und denselben die Gebühren nach den besiehenden Taren anweisen.
Der Kommissar hat die Entschädigung der Sachversiändigen festzusiellen
und die Ansätze herabzusetzen, wenn sie übermäßig erscheinen.
Die Liquidationen der Feldmesser über geometrische Arbeiten sind vor der
Festsetzung von der Bezirks-Regierung zu revidiren.
Artikel 8.
Wenn die Termine vor dem Kommissar an einem Orte stattfinden, wel-
cher über eine Viertelmeile von dem Sitze des Gerichts entfernt ist, so erhalten
der Kommissar und der Gerichtsschreiber Diäten und Reisekosten nach den Be-
stimmungen des Regulatios vom 28. Juni 1825. und des Erlasses vom
10. Juni 1848.
Wenn für Termine Diäten und Reisekosien bezogen werden, so erhält
der Gerichtsschreiber für die in demselben aufgenommenen Protokolle keine Ein-
schreibungs-Gehühr.
Artikel 9.
Der Kommissar kann vor Anberaumung des Termins zur Fesistellung
der Rechte der Parteien (G. 32.) einen angemessenen Vorschuß zur Deckung der
Diäten und Reisekosten des Kommissars und des Gerichtsschreibers, der Enc-
schädigungen der Sachverständigen und Feldmesser und der Gerichtsschreiber-
Gchüßrens soweit sie zur Betreibung des Verfahrens erforderlich erscheinen, ar-
bitriren und die Hinterlegung des Vorschusses durch den betreibenden Theil in
einer von dem Sekretariate dem Anwalte desselben mitzutheilenden Verfügung
verordnen.
Der Kommissar kann bis dahin, daß der Verfügung nachgekommen isi,
mit der Termin-Bestimmung anstehen. Er kann auch im Laufe des Verfah-
rens die Hinterlegung eines Vorschusses, oder, wenn derselbe erschöpft isi, die
Erneuerung desselben verordnen, und bis dahin, daß solche geschehen, das Ver-
fahren abbrechen.
Die Hinterlegung des Vorschusses geschieht bei der Regierungs-Haupt-
kasse, oder, wenn solche sich am Sitze des Gerichtes nicht befindet, bei einer
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