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Artikel 8.
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in Porsönlicher
einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen Dchssstank.
baben, durch die Herkunft in dem Gerichrsstande der Aeltern begründet ist, wird
von beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, daß der
Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem
persbnlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persön-
lichen Klagsachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die besonderen
Gerichtssiände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, wel-
chen Falls die persônliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben
werden kann.
Artikel 9.
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wol-
len, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen, geaäußert werden. Das
Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine
beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe da-
selbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer eingerichteten
Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in Beziehung
auf den Staat, sondern selbsi auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen wer-
den soll, bestimmt geaußert sein.
Artikel 10.
Wenn Jemand sowohl in dem einem als in dem anderen Staate seinen
Wohnsitz in dem landesgesetzlichen Sinne genommen hat, so hängt die Wahl
des Gerichtsstandes von dem Kläger ab.
Artikel 11.
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet
zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen
Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo
das Kind sich nur eine Zeitlang aufhält.
Artikel 12.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtssiand, unter welchem
derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Ge-
richtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen
Wohnsitz rechtlich begründet hat.
Artibel 13.
Ist der Vater unbekannr, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur
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