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rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf
gleiche Art nach dem gewoͤhnlichen Gerichtsstand der Mutter.
Artikel 14.
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen
Buͤrger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes der-
leichen Etablissement besitzen, sollen wegen persoͤnlicher Verbindlichkeiten, welche
in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den
Gerichten des Landes, wo die Gewerbs-Anstalten sich befinden, als vor dem
Gerichtsslande des Wohnorts belangt werden können.
Artikel 15.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent-
halte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnort des Pachters im Staate
begründen.
Artikel 10.
Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstboten auch in demjenigen
Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit# noch
einen persönlicheri Gerichtssjand haben, hier aber, so viel ihren personlichen
Zusiand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den
Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden.
Artikel 17.
Gerichtsstand Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor
der Elben. dessen Gerichtsslande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise
noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist.
Artikel 18.
Algemtints Bei entstehendem Kreditwesen wird der persoͤnliche Gerichtsstand des
Konkurs Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat
gerih. Jemand nach Artikel 9. 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genom-
menen Wohnsitzes einen mehrfachen personlichen Gerichtsstand, so entscheider
für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichtes die Pravention.
Da der erbschaftliche Liquidations-Prozeß als ein besonderes prozessua-
lisches Verfahren zwar in dem Königreiche Preußen gesetzlich besicht, in dem
Großherzogkhum Sachsen aber nicht, so ist in dem Falle eines mehrfachen
Gerichtsstandes, jenachdem der Erbe oder der Nachlaß-Kurator bei dem Gerichte
des einen oder des anderen Landes darauf anträgt, vor dem angegangenen
Kbniglich Preußischen Gerichte der erbschaftliche Liquidations-Prozeß, vor dem
angegangenen Großherzoglich Sächsischen Gerichte die öffentliche Vorladung
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