Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf 
gleiche Art nach dem gewoͤhnlichen Gerichtsstand der Mutter. 
Artikel 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen 
Buͤrger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes der- 
leichen Etablissement besitzen, sollen wegen persoͤnlicher Verbindlichkeiten, welche 
in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den 
Gerichten des Landes, wo die Gewerbs-Anstalten sich befinden, als vor dem 
Gerichtsslande des Wohnorts belangt werden können. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnort des Pachters im Staate 
begründen. 
Artikel 10. 
Ausnahmsweise sollen Studirende und Dienstboten auch in demjenigen 
Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit# noch 
einen persönlicheri Gerichtssjand haben, hier aber, so viel ihren personlichen 
Zusiand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den 
Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden. 
Artikel 17. 
Gerichtsstand Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor 
der Elben. dessen Gerichtsslande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise 
noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist. 
Artikel 18. 
Algemtints Bei entstehendem Kreditwesen wird der persoͤnliche Gerichtsstand des 
Konkurs Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat 
gerih. Jemand nach Artikel 9. 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genom- 
menen Wohnsitzes einen mehrfachen personlichen Gerichtsstand, so entscheider 
für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichtes die Pravention. 
Da der erbschaftliche Liquidations-Prozeß als ein besonderes prozessua- 
lisches Verfahren zwar in dem Königreiche Preußen gesetzlich besicht, in dem 
Großherzogkhum Sachsen aber nicht, so ist in dem Falle eines mehrfachen 
Gerichtsstandes, jenachdem der Erbe oder der Nachlaß-Kurator bei dem Gerichte 
des einen oder des anderen Landes darauf anträgt, vor dem angegangenen 
Kbniglich Preußischen Gerichte der erbschaftliche Liquidations-Prozeß, vor dem 
angegangenen Großherzoglich Sächsischen Gerichte die öffentliche Vorladung 
er
	        
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