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der Nachlaß--Glaͤubiger nach Vorschrift der beiderseitigen resp. Landesgesetze
einzuleiten und hienach weiter zu verfahren; es entscheidet hienach für die Zu-
staͤndigkeit des einen oder des anderen Gerichtes der betreffende Antrag des
Erben oder Nachlaß-Kurators.
Der Antrag auf Konkurs-Eröffnung findet nach erfolgter Einleitung des
erbschaftlichen Liquidations-Prozesses oder des öffenrlichen Aufgebotes der Nach-
laßgläubiger nur bei dem Gerichte statt, bei welchem das eine oder das andere
Verfahren bereits rechtshängig ist. «
Artikel 19.
Der hienach in dem einen Staate eroͤffnete Konkurs, resp. der vor dem
Koͤniglich Preußischen Gerichte eroͤffnete erbschaftliche Liquidations-Prozeß er-
streckt sich auch auf das in dem anderen Staate befindliche Vermögen des Ge-
meinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichtes von dem-
jenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sichergestellt; inventirt und
entweder in nalura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse
ausgeantwortet werden muß.
Hiebei finden jedoch folgende Einschrankungen statt.
1) Gehbôrt zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemein-
schuldner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausant-
wortung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach
den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation der
Erbmasse von der Konkursmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung der
sonsi auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes zur Konkurs-
masse fordern.
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allge-
meine Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem
sich das, auszuantwortende Vermögen befindet, zulässigen Vindikatione-, Pfand-,
Hypotheken= oder sonslige, eine vorzugsweise Befriedigung gewährenden Rechte
an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem betreffenden Staate befind-
lichen Gegenständen, vor dessen Gerichten gellend gemacht werden, und ist so-
dann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur
der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder
mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidations=
Prozesses über die Verität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit
von denselben Gerichten zu entscheiden.
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges
Bergwerks-Eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger,
aus demselben ein Spezial-Konkurs eingeleitet und nur der verbleibende Ueber-
rest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse abgeliefert.
4) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsglaubiger aus diesen
(Nr. 3331.) Ver-