Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Bermögensstäcken nur dei dem betreffenden See= und Handelsgericht im Wege 
eines einzuleitenden Spezial-Konkurses erfolgen. 
Artikel 20. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19. bestimmten Aus- 
nahmen eintreten, find alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem all- 
emeinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den 
Gerchten des anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs- 
gericht weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung 
und Emscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder 
verlangt. 
Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Art. 19. bei dem 
besonderen Gerichte gelrend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angezeigt, 
oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Konkursgerichte 
noch geltend gemacht werden, so lange bei dem Letzteren nach den Gesetzen des- 
selben eine Anmeldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die 
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es 
auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staa- 
tes, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, 
die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 32.); 
bei allen anderen als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo 
die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche 
und deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkurs- 
gerichtes geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in- 
und ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte ge- 
macht werden. 
Artikel 21. 
Dluglicher Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch 
Grchtssanfk, die sogenannten actiones in rem scriptac müssen, dafern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindel, — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen 
Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, — vorbehältlich dessen, was auf 
den Fall des Konkurses bestimmt ist. 
In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staa- 
ten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag: auch wenn er nicht auf Ein- 
rdumung des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befrie- 
digung aus derselben gerichtet ist, den Erfordernissen der hypothekarischen Klage 
entspricht. 
Artikel 22. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen 
Klagen angestellt werden. A 
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