Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 23. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den 
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche 
aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen flleßt, die er in der 
Eigenschaft als. Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher 
Gutsbesitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder 
3) seine Nachbarn im Besitze stört, 
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes be- 
rühmt, oder 
5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Kon- 
trakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem personlichen Gerichtsstande nicht 
belangen will. 
Artikel 24. 
Ebenso begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehngutes oder 
die gesammte Hand daran, zugleich einen persönlichen Gerichtsstand. 
Artikel 25. 
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben und 
Erbschafts- 
zwar dergestalt, daß, wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil#. 
in dem anderen Staaksgebiete sich befinden, der Kläager seine Klage zu theilen 
verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich 
befinden mag. 
Doch werden alle beweglichen Erbschaftssiücke angesehen, als befänden 
sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktiv-Forderungen werden ohne 
Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen 
beigezählt. 
Artikel 20. 
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben Gerlchtsstand 
gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter“ 
der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder 
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers 
nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen wor- 
(Nr. 3531.) den, 
d 
o Arrests.
	        
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