Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Auslieferung 
— 134. — 
leitete. Vormundschaft ihre Endschaft, solbst dann, wenn, der Pstegebefohlene 
nach den Gesetzen dieses Staares noch nicht zu dem Aller der Volljährigkeit. 
gelangt sein sollte. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Artikel 34. 
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht die nachfolgenden 
de Derbucher. Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, welchem sie angehören, nicht 
Vollstreckung 
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kenntm 
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ausgeliefert, sondern koͤnnen nur in dem Letzteren wegen der in dem anderen 
Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, wenn sie auch 
nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehoͤren, strafbar sind, zur Unter- 
suchung gezogen und bestraft werden. Daher findet auch ein Kontumazial- 
Verfahren des anderen Staates gegen sie nicht statr. 
Hinsichtlich der Forst= und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen bewendet 
es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem heutigen Tage ab- 
geschlossenen besonderen Uebereinkunft. 
Artikel 35. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen 
sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht 
hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, 
wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß enrlassen 
worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordent- 
lichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichtes, nach vor- 
gängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Person als 
an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, 
vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, 
auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht 
zugleich blos gegen polizei= oder sinanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, in- 
gleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- 
oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findek im Fall der Flucht eines An- 
geschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt. 
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung 
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerlchte nur freistehen, 
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung 
des Angeschuldigten, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus 
dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter 
der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet 
war, auch nach den Gesetzen des requirirken Staates mit Strafe bedroht und 
nicht zugleich blos gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, 
von dem regquirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo der Verur- 
theilte nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das 
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