Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 7. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird zunächst auf zwölf Jahre, vom 1. Mai 
d. J. an gerechnek, festgesetzt. Vom 1. Mai 1863. an steht jedem Theile die 
Kündigung offen, it der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten Kalender- 
jahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die Uebereinkunft 
erlischt. 
Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und 
Sr. Kôniglichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar und Eisenach 
zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgker gegenseitiger 
Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 23. März 1852. 
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
(L. S.) von Manteuffel. 
Wortepende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Staats-Minisieriums vom 
29. März d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Berlin, den 25. April 1852. 
Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Manteuffel. 
  
20 (Nr. 3533.)
	        
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