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Gesetz-Sammlung
für die
Koniglichen Preußischen Staaten.
Nr. 13.——
(Nr. 3538.) Allerhöchster Erlaß vom 7. April 1852., betreffend den Bau einer Gemeinde-
Chaussce von Dunwald über Odenthal und Altenberg nach Dabringhausen
und die Verleihung der fiskalischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhe-
bungsrechtes für denselben.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Dünwald im Kreise Mülheim über Odenthal und Alten-
berg nach Dabringhausen im Kreise Lennep zum Anschluß an die Dünnweg-
Kammerforsterhöher Gemeinde-Chaussee durch die betreffenden Gemeinden geneh-
migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für
diese Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der
Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen geltenden Vorschriften, ingleichen die dem Chausseegeld-Tarif
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die oben gedachte Straße Anwendung finden. Zugleich will Ich
den betreffenden Gemeinden das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarife verleihen.
Der gegenwärrige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. .
Charlottenburg, den 7. April 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrans 18652. (Nr. 3338—3339.) 27 (Nr. 3639.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1852.