Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 196 — 
(Nr. 3541.) Statut des Verbandes zur Regulirung der Schwarzen Elster. Vom 21. Wrril 1852. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die Besitzer der in der Niederung der Schwarzen Elsier von 
Tätzschwitz, im Kreise Hoyerswerda, bis Arnsnesta, im Schweinitzer Kreise, 
belegenen Grundslücke durch das Gesetz, berreffend die Melioration der Niede- 
rung der Schwarzen Elster vom 7. April d. J. (Gesetz-Sammlung S. 110.), 
zu einer Gesellschaft mit Korporationsrechten unter dem Namen: 
„Verband zur Regulirung der Schwarzen Elster“ 
vereinigt sind, so ertheilen Wir diesem Verbande, auf Grund des F. 2. des 
angeführten Gesetzes, nach erfolgter Anhörung der Betheiligten, das nachste- 
bende Statut: 
K. 1. 
Süunsfan des Dem Verbande liegt es ob: 
Waeckes. 1) den Regulirungsplan, wie solcher in dem Bauanschlage des Baumeisiers 
Röder vom 1. Dezember 1851. entworfen und bei der Superreoision 
unter dem 30. Dezember 18511. festgestellt ist, zur Ausführung zu bringen. 
Erhebliche Abänderungen des Regulirungsplans, welche im Laufe 
der Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung 
de5 Ministers für die landwirkthschaftlichen Angelegenheiten vorgenom- 
men werden. 
Binmenentwässerungen und Bewässerungsanlagen, wo Gelegenheit dazu 
vorhanden ist, zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosien der spe iell 
dabei Betheiligken durchzuführen (K. 3. des Gesetzes vom 7. April d. J.), 
nachdem der Plan dazu ven dem Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten nach Anhörung der Betheiligten festgestellt worden ist. 
g. 2. 
Birnnt dn Die Kosten der Regulirung und der Unterhaltung der Anlagen werden 
häinh e en. von den Genossen des Verbandes durch Geldbeiträge nach Maaßgabe des 
igten zur An- Katasters (F. Z.) aufgebracht, durch die Ortserheber mit den landeöherrlichen 
P# uUn. Steuern zum 1. Mai und 1. November jeden Jahres eingezogen und an die 
Milloralsee- Verbands-Kasse abgeführt. 
wirlt. Der Staat gewährt dem Verbande, außer der im g. 9. des Gesetzes 
vom 7. April 1852. bestimmten Beihuͤlfe, ein Darlehn von zweimalhundert- 
tausend Thalern, welches fuͤnf Jahre zinsfrei sein, nach Ablauf dieses Zeitraums 
aber mit fuͤnf Prozent des urspruͤnglichen Darlehnsbetrages jaͤhrlich verzinst 
und amortisirt werden soll, dergestalt, daß von den jährlichen Zahlungen drei 
Prozent des jedesmaligen Darlehnsresies auf Zinsen, der Ueberrest zur Kapi- 
kalslilgung verrechnet wird. 
2 
Außer=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.