b. Vom Ren-
danten des
Nerbandes.
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« H.13.
In der Sitzung werden die Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
Wer bei irgend einem Gegenstande der Berathung ein persoͤnliches In-
teresse hat, welches mit dem der Gesammtheit kollidirt, darf an der Sitzung
nicht Theil nehmen.
Beschluͤsse uͤber bautechnische Gegenstaͤnde gegen das Gutachten des Tech-
nikers sind, wenn der Techniker oder der Versnde gegen die Ausführung
protestiren, nicht eher ausführbar, bis die Regierung darüber Entscheidung ge-
troffen hat. Diese muß demnächst zur Ausführung gebracht werden.
S. 14.
Die Protokolle über die Vorsiands-Sitzungen sind von dem Vorrsitzen-
den, dem Techniker und zwei von den übrigen Vorstandsmitgliedern zu voll-
iehen.
“ Die Korrespondenz mit anderen Behörden und die ZJahlungsanweisun-
gen zeichnet der Vorsitzende allein; er verwalter im Namen des Vorstandes
die Geschäfte, wenn der Vorstand nicht versammelt ist und führt die Beschlüsse
des Vorstandes aus.
Alle Verträge und Urkunden, welche die Korporation verbinden sollen,
müssen von dem Vorsitzenden ausgestellr werden, jedoch ist zu deren Gültigkeit
außerdem erforderlich:
1) wenn der Gegenstand des Vertrages die Aufnahme eines Darlehns oder
den Ankauf oder die Veräußerung eines Grundstücks oder die Konsti-
tuirung einer Servikur betrifft, die Beifügung eines Genehmigungs-
Beschlusses des Vorstandes; Darlehnsverträge bedürfen auch noch der
Genehmigung der Regierung in Merseburg;
2) wenn der Gegenstand eines anderen Vertrages funfzig Rthlr. übersteige,
die Mitunterschrift von mindestens zwei Bessandomsgltedern oder anstatt
derselben die Beifügung eines Genehmigungs-Beschlusses des Vorstandes.
Der Vorsitzende führt ein Dienstsiegel mit einem vom Vorstande zu bestim-
menden Sinnbilde und mit der Umschrift:
„Direktorium des Verbandes zur Regulirung der Schwarzen Elster.“
g. 15.
Mit Ausnahme der beiden Kommissarien erhält jedes Vorstandsmit-
lied für auswärtige Termine zwei Thaler Diäten aus der Kasse des Ver-
bandes, jedoch keine Reisekosien.
S. 16.
Der Vorstand akkordirt mit geeigneten Personen wegen Uebernahme der
Rendanturgeschäfte des Verbandes.
K. 17.