Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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K. 17. 
Diese Rendanten haben dafür eine, zwischen dem Vorstande und ihnen 
zu vereinbarende Kaution zu bestellen. 
K. 1. 
Fär ihre Geschäftsverwaltung wird ihnen eine besondere Instruktion 
von dem Vorstande ertheilt. Sie haben sich den ordentlichen und außerordent- 
lichen Revisionen z unterwerfen, welche der Vorstand anordnet, legen demsel- 
ben Rechnung, erledigen seine Monita und empfangen von ihm Decharge. 
S. 19. 
Die Ausfährung, der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Reguli- ### 
lirungsplan und den Beschlüssen des Vorstandes wird unker der Kontrole des S— 
Vorstandes und seiner Miglieder einer besonderen „Baukommission für die 
Regulirung der Schwarzen Elster“ übertragen, welche aus dem VWorsitzenden, 
dem Bautechniker des Vorstandes und einem Worstandsmitgliede besteht. 
Das letztere wird von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählt, kann sich aber 
für einzelne Geschafte durch das betreffende Lokalmicglied des Vorstandes 
vertreten lassen. 
g. 20. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Sie be- 
sorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der Grundstücke, deren 
Ankauf zur Ausführung des fessgesegten. Meliorationsplans nothwendig ist; sie 
ist verpflichtet, im Interesse des Verbandes auf moglichste Kostenersparniß Be- 
dacht zu nehmen und überhaupt Alles anzuordnen und zu veranlassen, was 
ihr zum Nutzen des Verbandes zweckdienlich erscheint. 
G. 21. 
Die Verträge, welche die Baukommission abschließt, sind von allen 
drei Kommissionsmirgliedern zu unterschreiben. 
Verträge bei Gegenständen über fünfhundert Rehlr. bedürfen zu ihrer 
Gltigkeit der Genehmigung des Vorstandes. 
g. 22. 
Sobald die Ausfuͤhrung der Regulirung bewirkt ist, hoͤrt das Mandat 
der Baukommission auf. Dieselbe uͤbergiebt die Anlagen dem Vorstande zur 
ferneren Verwaltung. Streitigkeiten, welche dabei entstehen moͤchten, werden 
von dem Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhoͤrun 
der Regierung in Merseburg entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulaͤssig 
Jahrgang 1881. (Nr. 3541.) 28 g. 23.
	        
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