Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

U. Nach der 
Megulkrun 
des S#r. 
— 202 — 
K. 23. 
Nach der Auflösung der Baukommission hat der Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhbörung des Vorstandes und der be- 
theiligten Regierungen zu prüfen, ob die obigen acht Bezirke (§. 10.) zweck- 
mehig arrondirt sind, und demnächst die Grenzen der Bezirke definitiv festzu- 
stellen. 
Der Vorstand besteht nach Auflösung der Baukommission aus sammt- 
lichen Bezirksvorstehern, welche von der Bezirksversammlung (F. 33.) gewählt 
werden. 
Die Funktion besonderer Regierungs-Kommissarien und das Stimmrecht 
der Kreislandrathe in dem Vorstande hört auf. 
Die Vorstandsmitglieder wählen mit absoluter Stimmenmehrheit einen 
Schaudirektor auf zwölf Jahre als Vorsitzenden. Sie engagiren einen Bau- 
Sachverständigen für denselben Zeitraum. 
Beide Wahlen bedürfen der Besiatigung der Regierung zu Merseburg. 
Wird eine absolute Stimmenmehrhett nicht erzielt, so sind nach dreima- 
liger resultatloser Abstimmung Viejenigen beiden Kandidaten, welche die relatio 
meisien Stimmen erlangt haben, in eine engere Wahl zu bringen. 
Wird die Beslätigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestatigt, oder die Wahl verweigert, so 
steht der Regierung die Ernennung auf sechs Jahre zu. 
Der Schaudirektor wird von einem Kommissarius der Regierung in 
öffentlicher Sitzung des Vorstandes vereidigk. 
Der Schaudirektor seinerseits verpflichtet den Bautechniker, sowie die 
übri 0n. Miglieder des Vorstandes in gewöhnlicher Sitzung durch Handschlag 
an Eidesstatt. 
Die sonstigen Vorschriften der #. 12. bis 15. über die Geschäftsfüh- 
rung des Vorstandes bleiben auch künftig geltend. 
g. 24. 
Der Schaudirekkor erh#lt an Reisetagen zur Schau, sowie bei auswär- 
tigen Terminen zwei Thaler Dickten, jedoch keine Reisekosten. 
Ueber einen Büreaukostenaufwand hat er sich mit dem Vorstande zu 
einigen. Des Technikers Remuneration bestimmt der Worstand ebenfalls. 
S. 25. 
Der Vorstand des Verbandes führt die allgemeine Aufsicht über den 
Fluß und die an demselben befindlichen Meliorationsanlagen, sowie über alle 
Ent= und Bewässerungs-Anstalten, bei welchen mehr als Ein Bezirk interessirt. 
Zu diesem Behuf findet zwischen Saat= und Erndtezeit jährlich eine 
Hauptschau des Flusses und der gedachten Anlagen statt. Dobei wird eine 
Rolle der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zum Grunde gelegt. un 
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