Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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die einzelnen Stellen des Flusses besser bezeichnen zu koͤnnen, sind von hundert 
zu hundert Ruthen numerirte Steine oder Pfaͤhle zu setzen. 
. 26. 
Der Schaudirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe; er zieht 
dabei den Techniker und die Bezirksvorsteher in ihren Bezirken zu, läßt die 
Rolle der Schaugezensiände berichtigen und halt demnächst in einer Vorstands= 
Sitzung über die Ergebnisse der Schau Vortrag. Jeder Bezirksvorsteher hat 
das Recht, der Schau in den übrigen Bezirken beizuwohnen. Auch die Kreis- 
landrathe sind befugt, an der Schau in ihren Kreisen Theil zu nehmen und von 
dem Schaudirekror dazu einzuladen. Ein Schaureglement, welches die nähe- 
ren Anordnungen für die Hauptschau und die Nebenschauen (K. 30.) und die 
etwa erforderlichen Strafbestimmungen enthält, ist nach Anhörung des Vor- 
standes von den Regierungen zu Merschurg, Frankfurt a. d. O. und Liegnitz 
gemeinschaftlich zu erlassen. 
K. 27. 
Der Verbandsvorstand setzt fest, welche neue Anlagen für gemeinschaft- 
liche Rechnung des ganzen Verbandes, beziehungsweise der einzelnen Bezirke 
ausgeführt werden sollen und was jeder Bezirk zur Unterhaltung der vorhan- 
denen Anlagen zu khun hat. Er bestimmt, was jeder Bezirk zur Bestreitung 
der allgemeinen Ausgaben des Verbandes jährlich aufzubringen hat. Er ent- 
scheidet über alle in den inneren Angelegenheiten des Verbanden vorkommenden 
Streitigkeiten zwischen den einzelnen Bezirken, sowie uͤber Beschwerden wegen 
angeblicher Beeintraͤchtigung des einen oder anderen Genossen. 
Gegen diese Festsetzungen und Entscheidungen — welche der Vorstand 
auch schon im Laufe der Bauausführung in vorkommenden Fällen treffen soll 
— sieht dem Betheiligten innerhalb zehn Tagen der Rekurs an die Regierung 
in Merseburg zu; doch darf, wenn Gefahr im Verzuge ist, der Vorstand, un- 
beschadet des eingelegten Rekurses, seine Entscheidung im Zwangswege zur Aus- 
führung bringen. 
F. 28. 
Der Schaudirektor hat die Unterbeamten des Verbandes nach Anhé- 
rung des Vorstandes anzustellen und ihre Beslallungen und Instruktionen aus- 
aftriigen. Er bestätigt die Unterbeamten der einzelnen Bezirke, desgleichen ihre 
ustruktionen. Die Unterbeamten haben seinen Aufträgen Folge zu leisten. 
C. 29. 
Im Uebrigen werden die Angelegenheiten des Verbandes nach den vom 
Vorstande getroffenen Festsetzungen (F. 27.) und die besonderen Apzeegenhei 
ten des Bezirks von jedem Bezirke selbsiständig verwaltet. Die Bezirksver- 
sammlung erwählt einen Vorsteher auf sechs Jähre und einen Nerdanter. 
(Nr. 3541.) “
	        
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