Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Vom Biꝛlile- 
Vorßehmn. 
Vom Bez'rks- 
MNendantn. 
— 204 — 
S. 30. 
Der Bezirksvorsteher hat dafür zu sorgen, daß vor der Hauptschau 
CG. 25.) die Räumung des Flusses und die Instandsetzung der gemeinschaftli- 
chen Anlagen des Verbandes ordnungsmäßig bewirkt wird. 
Die Nebenschau über die sämmtlichen Binnengräben und sonstigen Melio- 
rationsanlagen des einzelnen Bezirks hat der Bezirksvorsleher jährlich vor der 
Hauptschaun abzuhalten unter Zuziehung der Unterhaltungspflichtigen. 
Derselbe hat die Beiträge nach Maaßgabe der Kataster rechtzeitig aus- 
zuschreiben, auch für ihre Einziehung durch die Orkserheber Sorge zu kragen. 
Naturalleistungen, welche nicht rcchtzeit den Anboten entsprechend erfüllt wer- 
den, läßt der Bezirksvorsteher für Rechnung des Mlichtigen ausführen und 
die Kosten gleich der etwa hinzutretenden reglementsmaßigen Strafe von dem 
Letzteren durch Exekution ein ehen. 
Die Polizeibehörden aund verpflichtet, auf Requisstion des Bezirksvor- 
stehers diesen und den Ortserheber bei der Beitreibung der Beiträge, Kosten 
und Strafgelder zu unterstützen. 
Er i#t der siete Revisor der Bezirkskasse und für deren ordnungsmäßige 
Führung verantwortlich. 
untersucht die strom= und deichpolizeilichen Vergehen der Verbands- 
genosten des Bezirks und setzt gegen diese die Strafen fest; dabei hat er ins- 
esondere die bei der Hauptschau gefaßten Beschlüsse des Schaudirektors und 
Vorstandes zu beachten. Binnen zehn Tagen nach Bekanntmachung des Straf- 
resoluls kann der Angeschuldigte entweder Untersuchung vor dem Polizeirichter 
verlangen, oder Rekurs an die Regierung bei dem Bezirksvorsteher anmelden. 
Geschieht weder das Eine noch das Andere, so behält es bei der Straffesl- 
setzung des Bezirksvorslehers sein Bewenden. 
Polizeikontraventionen anderer Personen sind zur Beslrafung durch den 
Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Freoler freiwillig die ihm vom Bezirks- 
vorsteher bekannt gemachte Geldslrafe bezahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Falle 
durch den Polizeirichter auf den Antrag des Bezirksporstehers bewirkt wer- 
den. Die vom Bezirksvorsteher allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldsftrafen fließen zur Bezirkskasse. 
g. 31. 
Der Bezirksvorsteher erhält für die Theilnahme an den Vorstands= 
Versammlungen und an der Schau in seinem Beirte zwei Thaler tägliche 
Diäten, jedoch keine Reisekosten, aus der Bezirkskasse. Die sonstigen Ge- 
schafte verwaltet er unentgeltlich. Ueber einen Büreaukostenaufwand hat sich 
jeder Bezirksvorsteher mit der Bezirksversammlung zu einigen. 
F. 32. 
Der Bezirksrendant verwaltet die Kasse des Bezirks nach einer ihm 
besonders zu ertheilenden Instruktion. Der Bezirksversammlung legt * z 
ech-
	        
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