Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Rechnung des Vorjahrs und den mit dem Bezirksvorsteher vorher entworfe- 
nen Etat für das neue Rechnungsjahr vor. Von derselben erhält er die De- 
charge für die gelegten Rechnungen. 
Alle Zahlungsanweisungen müssen vom Bezirksvorsteher vollzogen werden. 
Das Gehalt des Rendanten und seine Kaution ist zwischen ihm und der 
Bezirksversammlung zu vereinbaren. 
g. 33. 
Die Bezirksversammlung ist zusammengesetzt, wie die zur Wahl der #e### ### 
Mitglieder des Vorstandes G. 11.). Sie wird vom Bezirksvorsteher jährlich n 
wenigstens einmal berufen. Ihre Beschlüsse werden nach einfacher Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Das Protokoll wird von dem Vorsteher und zwei Mitglie- 
dern vollzogen. 
Verträge, welche den Bezirk verpflichten sollen, müssen von dem Bezirks- 
vorsteher und zwei durch die Heirkspersammung *V erwählten Bezirksgenos- 
sen vollzogen, oder nachträglich durch Beschluß der Bezirksversammlung geneh- 
migt werden. 
g. 34. 
Die Regierung in Merseburg leitet das ganze Expropriationsverfahren, Er##o##s- 
so lange die Baukommission (§. 19.) fungirt. tlons · Ver- 
Die Regierung ernennt die Taxatoren, laͤßt die Abschaͤtzung bewirken und 
die Entschaͤdigung fest. Ueber die Hoͤhe der Verguͤtung kann der Eigen- 
thuͤmer innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten 
Detraen auf richterliche Entscheidung ankragen. Dem Verbande steht ein sol- 
ches Recht nicht zu. Wer auf den Rechtsweg verzichten will, kann binnen glei- 
cher. Frist Rekurs an den Minister für die landwirkhschaftlichen Angelegenheiten 
einlegen. 
Die Uebergabe der Grundslücke und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Einwendungen gegen die vorlufig festgesetzte Entschadigung nicht auf- 
gehalten und ist nöthigenfalls durch administrative Exekution zu erzwingen. 
Nach Auflösung der Baukommission ist bei den alsdann etwa noch 
vorkommenden Expropriationen ebenso zu verfahren; jedoch wird der Entschä- 
digungsbeirog nach vorgängiger Abschätzung nicht von der Regierung in Mer- 
seburg, sondern von dem Vorstande, und in eiligen Fällen von dem Schau- 
Direktor, vorbehaltlich der Genehmigung des Vorstandes, festgesetzt und der statt 
des Rechtsweges etwa eingelegte Krk#et gegen diese Festsetzung geht nicht an 
den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, sondern an die Re- 
gierung des betreffenden Bezirkes. 
fabren. 
(N. 2541.) §. 35.
	        
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